Topentscheidung vom 08.01.2020 - Thema: Zielvereinbarung, Prämien & Sonderzulagen


Schadensersatzanspruch bei unterlassener Zielvereinbarung


ArbG Köln, 09.10.2019, 18 Ca 3535/19

                                          

Ist ein Bonusanspruch abhängig von dem Erreichen zuvor vereinbarter Ziele, führt eine unterbliebene Zielvereinbarung regelmäßig nicht zum Erlöschen des (Primär-) Anspruchs auf Bonuszahlung. Die Bonushöhe ist dann im Zweifel nach § 612 Abs. 2 BGB zu bemessen. Ein Schadensersatzanspruch kommt bei unterlassener Zielvereinbarung nur in Betracht, soweit der fortbestehende Entgeltanspruch hinter demjenigen zurückbleibt, was bei ordnungsgemäßer Zielfestlegung als Entgelt erzielt worden wäre.                                                                                    

                                                                                                                             

Sachverhalt:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer zielvereinbarungsabhängigen Jahressonderzahlung für das Kalenderjahr 2018. Die Klägerin ist seit dem 01.02.2012 bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist ein Bonus in Höhe von 5.000 Euro vereinbart, der an jährlich mit dem Geschäftsführer zu vereinbarende Ziele gekoppelt ist. Bis 2014 zahlte die Beklagte der Klägerin jeweils einen Bonus in Höhe von 5.000 Euro. Für die Kalenderjahre 2015 und 2016 brachte sie dagegen keinen Bonus zur Auszahlung und für 2017 erst nach gerichtlicher Verurteilung. Seit 2016 wurden auch keine Jahresziele für die Klägerin mehr vereinbart. In 2018 fehlte die Klägerin an insgesamt 119 Tagen wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen der Teilnahme an Reha-Maßnahmen - jeweils mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Mit Schreiben vom 13.03.2019 machte die Klägerin erfolglos einen Bonusanspruch für 2018 in Höhe von 5.000 Euro gegenüber der Beklagten geltend. Sie behauptet unter Verweis auf ihre Entgeltabrechnung für Dezember 2018, dass sie für 2018 nur insgesamt 108.488,78 Euro brutto von der Beklagten als Entgelt erhalten habe. Sie habe indes qualitativ und quantitativ weit überdurchschnittliche Leistungen erbracht. Für 2018 reiche die Spannbreite für die Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer bis zu 250.000 Euro p.a. Sie ist der Auffassung, dass ihr für das Kalenderjahr 2018 noch ein Bonus in Höhe von 5.000 Euro zustehe.

Entscheidungsanalyse:

Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Es ist nicht erkennbar, dass der Klägerin für das Kalenderjahr 2018 eine weitere Entgeltzahlung als Bonus zusteht. Das Fehlen der Zielvereinbarung und somit das Scheitern der vertraglich vorgesehenen Bemessungsmethode führt indes nicht zum Erlöschen des Entgeltanspruchs an sich. Ist ein Bonusanspruch abhängig von dem Erreichen zuvor vereinbarter Ziele, führt eine unterbliebene Zielvereinbarung regelmäßig nicht zum Erlöschen des (Primär-) Anspruchs auf Bonuszahlung. Die Bonushöhe ist dann im Zweifel nach § 612 Abs. 2 BGB zu bemessen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin für den Fall, dass eine Zielvereinbarung scheitert, auch ungeachtet ihrer tatsächlichen Leistungen der Bonus in vertraglich vorgesehener Höhe von 5.000 Euro zustehen sollte. Das Bestehen eines - weiteren - Entgeltanspruchs bei fehlender Vereinbarung kann aber nur festgestellt werden, soweit das Gesamtentgelt ohne den variablen Entgeltbestandteil hinter der üblichen (Gesamt-) Vergütung zurückbleibt. Entsprechende Darlegungen zur üblichen (Gesamt-) Entgelthöhe für ihre Arbeitsleistung hat die Klägerin - trotz gerichtlichen Hinweises - hier nicht erbracht. Auch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin scheidet hier aus, so das Arbeitsgericht Köln. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der bonusberechtigte Arbeitnehmer nach § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 283 Satz 1, § 252 BGB vom Arbeitgeber Schadensersatz wegen entgangener Vergütung verlangen, wenn dieser das Nichtzustandekommen einer vertraglich vorgesehenen, entgeltrelevanten Zielvereinbarung zu vertreten hat. Aus einer solchen Entgeltabrede folge die Verpflichtung des Arbeitgebers, mit dem Arbeitnehmer über die in der jeweiligen Periode zu erreichenden Ziele zu verhandeln (BAG, Urteil vom 12.05.2010 - 10 AZR 390/09). An die Stelle des Anspruchs aus der Zielvereinbarung tritt gemäß § 280 Abs. 3 BGB ein Schadensersatzanspruch, weil mit Ablauf der Zielperiode die Vereinbarung von Zielen unmöglich geworden sei (BAG, Urteil vom 14.11.2012 - 10 AZR 3/12). In dem hier entschiedenen Fall lässt sich mangels Darlegungen zum weiter bestehenden Primäranspruch nicht erkennen, ob der Klägerin - bei unterstellter Verletzung der Verhandlungspflicht durch die Beklagte - hieraus ein Schaden erwachsen ist oder nicht. Lediglich soweit das nach § 612 Abs. 2 BGB möglicherweise noch zu beanspruchende - übliche - Entgelt hinter dem zurückbleibt, was die Klägerin bei rechtzeitiger Vereinbarung angemessener Leistungsziele erreicht hätte (im Falle der Zielerreichung: 5.000 Euro Bonus zusätzlich zu den sonstigen Entgeltbestandteilen), kommt ein finanzieller Schaden in Form entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) in Betracht.

Praxishinweis:

Die von der Klägerin angestellten Vermutungen hinsichtlich der von der Beklagten mit der Nichtauszahlung des Bonus' verfolgten Zwecke (Mobbing, Herausdrängen) führen ebenso wenig dazu, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bonusanspruch in Höhe von 5.000 Euro als gegeben angesehen werden können wie der Umstand, dass der Bonus offensichtlich für die Kalenderjahre 2012 - 2014 zur Auszahlung gelangt ist. Dies kann insbesondere darauf beruhen, dass die Klägerin die seinerzeit vereinbarten Ziele erreicht hat.

Urteil des ArbG Köln vom 09.10.2019, Az.: 18 Ca 3535/19

  

08.01.2020 - Thema: Verhaltensbedingte Kündigung

        


Verletzung der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit als Kündigungsgrund

                                                                                    

LAG Baden-Württemberg, 08.05.2019, 10 Sa 52/18

                                                                                    

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Verletzungen der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit sind in der Regel nach vorheriger Abmahnung geeignet, eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses sozial zu rechtfertigen. Auch bei einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dies gegenüber seinem Arbeitgeber anzuzeigen. Ein etwaiger Verstoß durch den Arbeitnehmer im Falle einer fortdauernden Erkrankung wiegt jedoch im Regelfall weniger schwer als eine fehlende oder verspätet erfolgte Anzeige bei der erstmaligen Erkrankung. Im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung ist dies bei der im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG durchzuführenden Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 08.05.2019, Az.: 10 Sa 52/18


13.01.2020 - Thema: Ausgestaltung des Umgangsrechts


Keine Anordnung des Wechselmodells bei fehlender Loyalität des Elternteils


BGH, 27.11.2019, XII ZB 512/18


Die gerichtliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil hat keine Bindungswirkung hinsichtlich einer späteren Entscheidung zum Umgang und der sich dabei stellenden Frage, ob ein paritätisches Wechselmodell anzuordnen ist. Sorge- und Umgangsrecht unterliegen verfahrensrechtlich einer eigenständigen Behandlung. Entsprechend entfaltet die im jeweiligen Verfahren erlassene Entscheidung keine übergreifende Bindungswirkung auch für den anderen Verfahrensgegenstand. Der Anordnung eines Wechselmodells kann entgegenstehen, dass der dieses begehrende Elternteil es an der notwendigen Loyalität gegenüber dem anderen Elternteil fehlen lässt. Ein gegenläufiger Wille des Kindes ist nicht ausschlaggebend, wenn dieser maßgeblich vom das Wechselmodell anstrebenden Elternteil beeinflusst ist.

 

Beschluss des BGH vom 27.11.2019, Az.: XII ZB 512/18


6.08.2019 - Thema: Rechte & Pflichten der Wohnungseigentümer

                                                                                    


                                                                                    

AG München: Ein ohne die erforderliche Zustimmung der Miteigentümer installierte Klimaaußenanlage muss wieder entfernt werden

                                                                                    


                                                                                                                                                                        

AG München, 26.03.2019, 484 C 17510/18

                                                                                    
                                                                                     Die Beklagten und die Mitglieder der Klägerin sind Wohnungseigentümer einer Eigentumswohnanlage in München-Obergiesing. Den Beklagten steht ein Sondernutzungsrecht an ihrer Terrasse zu. Im Mai 2018 bauten die Beklagten ohne die Zustimmung der übrigen Miteigentümer eine Klimaanlage auf ihrer Terrassenfläche ein. Dabei wurden Leitungen durch den Fensterrahmen in den Keller verlegt. Die Klimaanlage umgibt eine Verkleidung mit dünnen weißen Holzlatten. In der Eigentümerversammlung vom 27.07.2018 wurde der Antrag der Beklagten auf nachträgliche Genehmigung des Einbaus der Klimaanlage mehrheitlich abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Hausverwaltung angewiesen die gerichtliche Durchsetzung des Beseitigungsverlangens zu beauftragen. Die Beklagten haben trotz Aufforderungsschreiben weder die Klimaanlage noch die entstandenen Schäden beseitigt. In der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist festgelegt, dass die Sondernutzungsflächen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt und bauliche Veränderungen nicht einseitig vorgenommen werden dürfen. Die klagende WEG meint, dass die Installierung der Klimaanlage eine bauliche Veränderung darstelle. Die übrigen Eigentümer seien über das hinzunehmende Maß hinaus insoweit beeinträchtigt, als die Anlage das optische Erscheinungsbild störe und die Installierung zu erheblicher Beschädigung von Gemeinschaftseigentum geführt habe, insbesondere in Gestalt von Durchdringungen der Fassade in das Wohnungsinnere. Schließlich löse der Betrieb der Anlage erhebliche Lärmbeeinträchtigungen von bis zu 50 dBA aus. Die Beklagten tragen vor, dass sie ein Kleinkind haben, das sehr stark unter der Hitze, die sich in den nächsten Jahren wohl noch steigern werde, leide. Eine Ausweichmöglichkeit, wie etwa während der heißen Periode zu verreisen, bestehe mit kleinen Kindern gerade nicht. Beim Einsetzen der Klimaanlage seien lediglich Leitungen durch den Fensterrahmen in den Keller verlegt worden. Die Klimaanlage umgebe eine unauffällige Verkleidung aus weiß lackierten Holzgittern. Die Beklagten meinen, dass der Einbau der Klimaanlage nicht das gemeinschaftliche Eigentum tangiere. Es habe keine Bohrung an der Außenwand stattgefunden. Darüber hinaus wäre eine Zustimmung lediglich der unmittelbar betroffenen Nachbarn erforderlich, wenn nur diese beeinträchtigt sind.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Klagepartei Recht: Die Beklagten haben hier unberechtigter Weise ohne Genehmigung der Wohnungseigentümer ein Klimagerät auf ihrer Sondernutzungsfläche errichtet, wobei sie die Leitungen für das Klimagerät durch ein gebohrtes Loch in dem Fensterrahmen in den Keller hinunter verlegt haben. Dadurch liegt insgesamt eine bauliche Veränderung vor. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer liegt bereits darin, dass zur Leitungsführung des Klimagerätes die Fenster, die im Gemeinschaftseigentum stehen, durchbohrt worden sind.

Ist ein solcher Nachteil festgestellt worden, so wie hier, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob dieser das bei einem geordneten Zusammenleben der Wohnungseigentümer unvermeidliche Maß überschreitet. Hier berufen sich die Kläger auf die körperliche Unversehrtheit ihres Kleinkindes. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Installierung einer Außen-Klimaanlage nicht die einzige Möglichkeit ist, um heiße Räume im Sommer abzukühlen. Es besteht auch die Möglichkeit der Anschaffung einer Innenklimaanlage. Die hier streitgegenständliche bauliche Veränderung des Einbau eines Klimagerätes ist alleine schon deshalb zurückzubauen, da die Beklagten das Klimagerät bereits eingebaut haben, ohne zuvor einen genehmigenden Eigentümerbeschluss eingeholt zu haben. Da hier das Aufstellen des Klimagerätes nicht genehmigt worden ist, und auch ein Antrag der Beklagten in der (Eigentümerversammlung) vom 23.07.2018 auf Genehmigung des Klimagerätes abgelehnt wurde, war dieses zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Der Klage war daher stattzugeben.

Das Urteil ist nach Verwerfung der Berufung vom 15.07.2019 rechtskräftig.

Urteil des AG München vom 26.03.2019, Az.: 484 C 17510/18 WEG

Quelle: Pressemitteilung Nr. 65/2019 des AG München vom 16.08.2019  



04.09.2019 - Thema: Außerordentliche Kündigung                                           


                                                                                    

Außerordentliche Kündigung wegen Manipulation der Arbeitszeiterfassung und Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit                                         

                                                                                   

 

LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.07.2019, 5 Sa 246/18                                                                         

 

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar machen. Auch die außerordentliche Kündigung eines fast 40 Jahre bestehenden, bislang unbelasteten Arbeitsverhältnisses kann durch eine Verletzung der Pflicht zur korrekten Arbeitszeiterfassung sowie der Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt sein. Bei der diesbezüglich vorzunehmenden Interessenabwägung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist zumutbar ist, muss das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abgewägt werden. Im Rahmen der Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis eines Kollegen gefährdet hat, indem er diesen dazu angestiftete, für ihn die Arbeitszeit in der Stempeluhr falsch zu erfassen. Bereits allein der vorsätzliche Missbrauch einer Stempeluhr stellt ebenso wie das wissentliche und vorsätzliche falsche Ausstellen entsprechender Formulare einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. Maßgeblich ist hierbei der mit der Pflichtverletzung verbundene schwere Vertrauensbruch. Gleiches gilt für das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit als solches. Aufgrund des massiven Fehlverhaltens ist in diesen Fällen auch eine Abmahnung entbehrlich.

Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 30.07.2019, Az.: 5 Sa 246/18 

BGH: Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess

 

 

 

BGH, VI ZR 233/17

 

 

 

 

Der Kläger nimmt den Beklagten und seine Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Die Fahrzeuge der Parteien waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Die Beteiligten streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die im Fahrzeug des Klägers angebracht war.

 

  

 

 

 

Das Amtsgericht hat dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen. Der Kläger habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf die vom Kläger genutzte Fahrspur geraten, keinen Beweis erbracht. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang prinzipiell möglich seien. Dem Angebot des Klägers, die von ihm mit einer Dashcam gefertigten Bildaufnahmen zu verwerten, sei nicht nachzukommen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Aufzeichnung verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und unterliege einem Beweisverwertungsverbot. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

 

  

 

 

 

Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die vorgelegte Videoaufzeichnung ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Sie verstößt gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann. Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.

 

  

 

 

 

Dennoch ist die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führt zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers.

 

  

 

 

 

Das Geschehen ereignete sich im öffentlichen Straßenraum, in den sich der Beklagte freiwillig begeben hat. Er hat sich durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Es wurden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Rechnung zu tragen ist auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist. Unfallanalytische Gutachten setzen verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehlt.

 

  

 

 

 

Der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer führt nicht zu einer anderen Gewichtung. Denn ihrem Schutz ist vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen.

 

  

 

 

 

Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen können mit hohen Geldbußen geahndet werden und vorsätzliche Handlungen gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht sind mit Freiheitsstrafe bedroht. Im Übrigen kann die Aufsichtsbehörde mit Maßnahmen zur Beseitigung von Datenschutzverstößen steuernd eingreifen.

 

  

 

 

 

Schließlich ist im Unfallhaftpflichtprozess zu beachten, dass das Gesetz den Beweisinteressen des Unfallgeschädigten durch die Regelung des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ein besonderes Gewicht zugewiesen hat. Danach muss ein Unfallbeteiligter die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglichen. Nach § 34 StVO sind auf Verlangen der eigene Name und die eigene Anschrift anzugeben, der Führerschein und der Fahrzeugschein vorzuweisen sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen.

 

  

 

 

Urteil des BGH vom 15.05.2018, Az.: VI ZR 233/17   Quelle: Pressemitteilung Nr. 88/2018 des BGH vom 15.05.2018  Vorinstanzen:

  • AG Magdeburg, Urteil vom 19.12.2016, Az.: 104 C 630/15
  • LG Magdeburg, Urteil vom 05.05.2017, Az.: 1 S 15/17


Wirksamkeit einer Aufhebungsvereinbarung während der Probezeit

Kurznachricht zu LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2019 - 6 Sa 249/18

Legt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer offen, dass er die Probezeit als nicht bestanden ansieht und vor Eintreten des Kündigungsschutzes kündigen möchte, bietet er aber gleichzeitig einen Aufhebungsvertrag zu einem die kurze Probezeitkündigungsfrist angemessen überschreitenden Beendigungszeitpunkt verbunden mit einer bedingten Wiedereinstellungszusage an, so ersetzt der damit abgeschlossene Aufhebungsvertrag nur eine zulässige Arbeitgeberkündigung während der Wartezeit des § 1 KSchG. Der Aufhebungsvertrag ist nicht wegen Umgehung zwingender Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes rechtsunwirksam. Kommt es zu der in Aussicht gestellten Wiedereinstellung des Arbeitnehmers nicht, so steht auch eine getroffene Änderungsvereinbarung hinsichtlich des Einsatzorts der Wirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung nicht entgegen.


 

Aktualisierung 29.03.2018 - Thema: Maklervertrag

Provisionsanspruch eines Maklers durch Übersendung eines Exposés

 

 

 

 

OLG Düsseldorf, 19.05.2017, 7 U 158/16

 

 

Ein Vertragsschluss mit einem Makler kommt regelmäßig noch nicht dadurch zustande, dass dieser mit Zeitungs- oder Internetanzeigen werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt und sich der Interessent daraufhin von sich aus an ihn wendet. Es handelt sich bei solchen Inseraten grundsätzlich lediglich um eine invitatio ad offerendum, denn damit wendet sich der Makler an einen unbestimmten Kreis von potentiellen Interessenten. Weist der Makler in dem Zeitungs- oder Internetinserat aber eindeutig auf die fällig werdende Maklerprovision hin, muss der Interessent von einer eigenen Provisionspflicht ausgehen, wenn er sich auf diese Anzeige bezieht, sodass in einer unter Bezugnahme auf das Inserat erfolgten Kontaktaufnahme mit der Bitte um Übersendung eines Exposés ein Vertragsangebot des Interessenten liegt. Mit dem Wunsch nach einem Exposé geben in diesem Fall Interessenten ein konkludentes Angebot ab, welches der Makler wegen seines Provisionsverlangens, das bereits auf der Internetseite verzeichnet war, von seinem Empfängerhorizont als Angebot zum Abschluss eines provisionspflichtigen Maklervertrages verstehen darf. Durch Übersendung des Exposés nimmt der Makler dieses Angebot zum Abschluss eines provisionspflichtigen Maklervertrages an.

 

 

Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.05.2017, Az.: 7 U 158/16

 

Umfang der Pflichten des Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage
AG Köln, 01.08.2017, 215 C 183/16
Der Verwalter ist gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG berechtigt und verpflichtet, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ist ein Auftrag zur Sanierung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum erteilt, so gehört die Betreuung dieser Arbeiten zum Kreis der vertraglichen Pflichten des Verwalters. Der Verwalter ist bei der Betreuung von Handwerkerleistungen in aller Regel kein Bauleiter, sodass die bauleitende Überwachung regelmäßig nicht zu seinen Pflichten gehört. Der Verwalter hat sich aber so zu verhalten, wie sich ein Eigentümer ohne Verschulden gegen sich selbst zu verhalten hätte, wenn er selbst den Auftrag für solche Sanierungsarbeiten erteilt hätte und die "Bauherrenüberwachung" selbst vornehmen würde.
Hier die Originalentscheidung:
AG Köln, 01.08.2017 - 215 C 183/16
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Klägerin trägt auch durch die Nebenintervention verursachten Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beklagte war von 2012 bis zum 27.08.2015 Verwalterin der Klägerin.
Unter dem 26.03.2013 beauftragte die Klägerin auf Grundlage des in der Eigentümerversammlung 31.07.2012 unter TOP 7 gefassten Beschlusses die Firma T Malerwerkstätte in U. mit Anstricharbeiten von Holzfenstern und Holzfassadenelementen. Die Arbeiten wurden im Zeitraum Juli bis Oktober 2013 durchgeführt. Ein Abnahmeprotokoll wurde nicht erstellt.
Bei den von der Firma T. erstellten Rechnungen handelt es um die Rechnungen Nr. 84 vom 24.08.2013 in Höhe von EUR 6.000,00 (Bl. 6 GA; Anl. K1), ohne Nummer vom 30.08.2013 in Höhe von EUR 201,39 (Bl. 7 GA; Anl. K2), Nr. 88 vom 30.08.2013 in Höhe von EUR 4.433,16 (Bl. 8 GA; Anl. K3) und Nr. 88A vom 30.08.2013 in Höhe von EUR 1.666,84 (Bl. 9 GA; Anl. K4), auf welche verwiesen wird.
In der Eigentümerversammlung vom 02.07.2014 wurde unter TOP 3 die Jahresabrechnung für das Jahr 2013, in welche die an die Firma T. geleisteten Zahlungen eingestellt waren, bestandskräftig beschlossen. Sämtliche Nachzahlungen wurden von den jeweiligen Eigentümern geleistet.
Unter TOP 5 wurde beschlossen, der Verwaltung für das Jahr 2013 Entlastung zu erteilen. Die hiergegen vor dem Amtsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 204 C 120/14 erhobene Beschlussanfechtungsklage wurde abgewiesen, vom Landgericht Köln erging am 02.11.2015 ein Anerkenntnisurteil (Az. 29 S 53/15).
In der Eigentümerversammlung vom 16.12.2014 wurde unter TOP 2 von der Beklagten berichtet, dass diese erst in der Versammlung vom 02.07.2014 darüber informiert worden sei, dass weitere Mängel aus den Malerarbeiten bestünden bzw. aufgetreten seien, woraufhin bei einer Überprüfung am 06.08.2014 31 Mängel bestätigt und aufgenommen werden konnten. Am 07.08.2014 seien diese Mängel in einer Liste erfasst worden, welche am 08.08.2014 mit Fristsetzung zum 29.08.2014 an die Firma T. übersandt worden sei. Auf das Protokoll (Bl. 10 f. GA; Anlage K5) wird verwiesen.
Unter dem 11.04.2015 erstattete der Sachverständige H. ein Gutachten, wonach Nachbesserungskosten in Höhe von mindestens EUR 2.463,30 entstünden. Auf das Gutachten (Bl. 11 ff. GA; Anl. K6) wird verwiesen.
Unter dem 26.05.2016 (Bl. 29 ff. GA; Anl. K7) forderte die hiesige Prozessvertretung der Kläger die Firma T. zur Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung auf. Die Rechtsvertretung der Firma T. antwortete mit Schreiben vom 09.03.2016 (Bl. 32 GA; Anl. K8) und verwies auf die bislang fehlende Möglichkeit zur Mängelbeseitigung. Unter dem 14.12.2016 stellte der Sachverständige H. gutachterlich fest, dass die beschriebenen Mängel nicht bzw. nur teilweise beseitigt wurden (Bl. 33 f. GA Anl. K9).
Die Klägerin macht gegen die Firma T. vor dem Landgericht Köln, Az. 30 O 37/17, Kostenerstattungsansprüche geltend.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die streitgegenständlichen Rechnungen der Firma T. nahezu vollständig in Höhe von insgesamt EUR 12.302,09 bezahlt.
Die seinerzeitigen Malerarbeiten der Firma T. seien ersichtlich mit wesentlichen Mängeln behaftet gewesen. Sie meint, die Beklagte wäre als Vorverwaltung regresspflichtig, wenn die Firma T. Verjährung einwende oder nicht zahlungsfähig sei da - so behauptet sie - die Beklagte die Mängel- und/oder Schadensersatzansprüche gegen die Firma T. nicht bzw. nicht ordnungsgemäß geltend gemacht habe. Wegen Terminskollisionen sei es vereinzelt zu Schwierigkeiten bei der Zutrittsgewährung kommen, letztendlich habe aber mit Ausnahme einer Wohnung der Firma T. Zutritt zur Nachbesserung gewährt werden können. Die nachbessert Sie behauptet, die Nachbesserungsversuche seien erfolglos.
Hinsichtlich des Haftungsumfangs der Beklagten verweist die Klägerin auf den Verwaltervertrag, wonach gem. Ziffer 2 HS 3 Haftung für leichte Fahrlässigkeit in Betracht komme. Sie meint, die gesamte Vorgehensweise der Beklagten könne aber sehr wohl als grob fahrlässig gewertet werden.
Die Klägerin beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin entstehen wird, weil die Beklagte die Rechnungen der Firma T. Malerwerkstätte, Qstr, 00000 U
Nr. 84 vom 24.08.2013 in Höhe von EUR 6.000,00 (Anlage K1),
ohne Nummer vom 30.08.2013 in Höhe von EUR 201,39 (Anlage K2),
Nr. 88 vom 30.08.2013 in Höhe von EUR 4.433,16 (Anlage K3) und
Nr. 88A vom 30.08.2013 in Höhe von EUR 1.666,84 (Anlage K4), d.h. insgesamt EUR 12.302,09 bezahlt hat; und zwar obwohl die Leistungen der Firma T.Malerwerkstätte, Qstr., 00000 U erkennbar wesentliche Mängel aufwiesen, welche bis heute von der Firma T.Malerwerkstätte, Qatr., 00000 U nicht beseitigt worden sind und weil gemäß Angeboten der Fa. J Malerwerkstätten, I-str, 11111 L vom 06.12.2016 (Anlagen K11+K12) Ersatzvornahmekosten in Höhe von voraussichtlich EUR 10.310,88 brutto/EUR 8.664,60 netto anfallen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, es fehle an der Aktivlegitimation der Klägerin. Sie verweist auf die Eigentümerversammlung vom 02.07.2014 und meint, ein Schaden könne allenfalls bei den einzelnen Eigentümern eingetreten sein. Sie rügt das Fehlen einer Abtretung sowie einer Beschlussfassung über das Ansichziehen des Verbandes bzgl. der Ansprüche der einzelnen Eigentümer.
Sie meint, es fehle am Feststellungsinteresse, da der angebliche Schadensersatzanspruch bezifferbar sei und keine Vermögensgefährdung substantiiert dargetan sei.
Sie meint, das Vorliegen von Mängeln sei nicht substantiiert dargetan und behauptet, etwaige Mängel seien zwischenzeitlich insgesamt durch die Firma T. fachgerecht beseitigt worden. Sie behauptet unter Auflistung ihrer Tätigkeiten, sie habe nicht gegen ihre Verwalterpflichten verstoßen. Über den Mitarbeiter C. habe die Beklagte mehrfach, mit Schreiben vom 04.07.2013, 17.07.2013, 19.09.2013, 25.10.2013, 08.08.2014, 22.04.2015, die damaligen Mängel gerügt und angezeigt. Aus diesem Grunde seien auch innerhalb des Bestellungszeitraums der Beklagten Nachbesserungsarbeiten fachgerecht durchgeführt worden.
Soweit die Firma T. Nachbesserungsarbeiten noch nicht durchgeführt habe, liege dies an der mangelnden Zutrittsgewährung durch Bewohner der Wohnanlage daher - so meint sie - liege ein Mitverschulden der Eigentümer zu 100 % vor. Sie behauptet weiter, die Eigentümer seien über den Sachstand informiert gewesen, was auch das Klageverfahren des Miteigentümers V. (AG Köln 204 C 120/14; LG Köln 29 S 53/15) belege.
Sie behauptet, die Beklagte habe im Jahr 2013 vom klägerischen Konto lediglich Zahlungen in Höhe von EUR 6.724,00 geleistet, die Rechnungen der Firma T. seien gerade nicht in vollem Umfang bezahlt worden. Soweit die Rechnungen bezahlt wurden, sei die Leistung der Firma T. mangelfrei gewesen.
Sie verweist auf den Verwaltervertrag, wonach sie nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hafte und auf den Entlastungsbeschluss für das Jahr 2013.
Sie behauptet, es fehle auch an einem Schaden, denn die Firma T. sei zur Beseitigung angeblicher Mängel bereit und zahlungsfähig. Sie meint, Verjährung der etwaigen Gewährleistungsansprüche sei im Bestellungszeitraum der Beklagten jedenfalls nicht eingetreten.
Sie bestreitet die Höhe der Ersatzvornahmekosten, deren Angemessenheit und Ortsüblichkeit und rügt die Substantiierung des klägerischen Vortrags.
Sie beruft sich vorsorglich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihres Anspruchs gem. § 255 BGB.
Mit Schriftsatz vom 08.02.2017 hat die Beklagtenseite der Firma T. den Streit verkündet, wobei die Firma T. mit Schriftsatz vom 21.04.2017, eingegangen bei Gericht am 24.04.2017 (Bl. 108 GA) dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 18.07.2017 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist zulässig.
Das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO liegt vor.
Grundsätzlich setzt die Zulässigkeit einer auf die Feststellung der Einstandspflicht für künftige Schäden gestützte Klage lediglich voraus, dass die Entstehung eines Schadens überhaupt möglich ist. Diese Möglichkeit darf nur verneint werden, wenn bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen. Geht es allerdings - wie hier - um den Ersatz reiner Vermögensschäden und nicht um die Verletzung absoluter Rechte, hängt bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab. Ob die Beklagte überhaupt dem Grunde nach der Klägerseite zum Schadensersatz verpflichtet ist, bedarf im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Feststellungsklage keiner Entscheidung, wird vielmehr unterstellt und erst im Rahmen der Begründetheit der Feststellungsklage im Einzelnen geprüft (OLG Köln, Urt. v. 16.01.2014 - 8 U 38/12, zitiert nach [...]).
Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass die Klägerseite vermögensmäßig besser stehen würden, wenn die Beklagte nicht die - wie von der Klägerin behauptet - Überwachungs-, Rüge und Anzeigepflichten schlecht erfüllt hätte.
Die Klage ist aber unbegründet.
Zunächst ist die Klägerin aktivlegitimiert.
Die Gemeinschaft macht einen Feststellungsantrag wegen behaupteter Schadensersatzansprüche geltend. Eines An-sich-ziehens durch Beschlussfassung bedurfte es nicht. Auch eine Abtretung etwaiger Ansprüche ist für die Frage der Aktivlegitimation nicht erforderlich, denn die Klägerin behauptet gerade das Vorliegen eigener Ansprüche.
Die Klägerin hat indes keinen Anspruch auf Feststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten, denn die Klägerin hat ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis - das Vorliegen eines Schadenersatzanspruchs - nicht dargetan.
Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Rechnungen der Firma T. vorbehaltlos gezahlt, ist es für das Gericht bereits fraglich, ob der Sachvortrag der Klägerseite das Vorliegen einer Pflichtverletzung der Beklagten hinreichend substantiiert darlegt.
Jedenfalls fehlt es aber - wie in der mündlichen Verhandlung bereits erörtert - am Eintritt eines Schadens der Klägerin.
Die an die Firma T. geleisteten Zahlungen sind jedenfalls unstreitig auf die Miteigentümer verteilt worden. Ebenfalls unstreitig wurden die Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt. Bei der Gemeinschaft liegt daher nach der sog. Differenzhypothese keine Vermögensminderung mehr vor, die im Rechtssinne einen Schaden darstellen würde. Ein möglicher Schaden kann allenfalls bei den Miteigentümern eingetreten sein.
Soweit die Klägerin behauptet, der Beklagte habe vorhanden Mängel nicht bzw. nicht hinreichend gerügt, so dass Mängelgewährleistungsansprüche vereitelt worden seien, vermag das Gericht eine Pflichtverletzung vor dem Hintergrund des Sachvortrags der Klägerin nicht zu erkennen.
Der Verwalter ist gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG berechtigt und verpflichtet, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Welche Pflichten der Verwalter zu erfüllen hat, ergibt sich zum einen aus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 24 ff. WEG und zum anderen aus dem Verwaltervertrag. Danach ist der Verwalter unter anderem verpflichtet, alle für eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen, ggfls. auch dringende Notmaßnahmen zu veranlassen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 WEG). Im Rahmen dieser Pflichten hat er den Zustand des Gemeinschaftseigentums nach seinen Möglichkeiten und Fachkenntnissen zu kontrollieren und die Eigentümer umfassend über die getroffenen Feststellungen zu informieren. Er hat dabei die erforderlichen Reparatur- oder Sanierungsmaßnahmen festzustellen, die Wohnungseigentümer zu unterrichten und diesbezüglich Beschlüsse herbeizuführen. Sofern Schäden im Sondereigentum auftreten, deren Ursache im Gemeinschaftseigentum liegen kann, hat er dem nachzugehen.
Da es in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer selbst ist, für die Beseitigung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum Sorge zu tragen, beschränkt sich diese Verpflichtung des Verwalters zunächst darauf, Mängel festzustellen und die Wohnungseigentümer zu informieren.
Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft weisungsgebundener Sachwalter und in erster Linie Vollzugsorgan. Wenn die Wohnungseigentümer und der Verwalter in Bezug auf Baumängel und deren Ursachen denselben Kenntnisstand haben, ist es Sache der Wohnungseigentümer, rechtzeitig entsprechende Beschlüsse herbeizuführen (LG Hamburg, Urt. v. 08.06.2016 - 318 S 18/15, zitiert nach [...]).
Ist ein Auftrag zur Sanierung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum aber erteilt, so gehört die Betreuung dieser Arbeiten ebenfalls zum Kreis der vertraglichen Pflichten des Verwalters. Der Verwalter ist bei der Betreuung von Handwerkerleistungen in aller Regel kein Bauleiter, so dass die bauleitende Überwachung regelmäßig nicht zu seinen Pflichten gehört. Der Verwalter hat sich aber so zu verhalten, wie sich ein Eigentümer ohne Verschulden gegen sich selbst zu verhalten hätte, wenn er selbst den Auftrag für solche Sanierungsarbeiten erteilt hätte und die "Bauherrenüberwachung" selbst vornehmen würde (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.06.1997 - 3 Wx 231/96, zitiert nach [...]).
Auf der Grundlage des klägerischen Sachvortrags ist nicht erkennbar, dass die Beklagte ihr erkennbare Mängel pflichtwidrig nicht berücksichtigt hätte. Dass ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten dazu geführt hätte, dass weiterhin Mängelbeseitigungsansprüche bestehen bzw. die Mängel nach dem klägerischen Vortrag nicht bzw. nicht vollständig beseitigt wurden, ist dem Gericht auf der Grundlage des klägerischen Vortrags ebenfalls nicht ersichtlich. Unstreitig unternahm die Streitverkündete Mängelbeseitigungsarbeiten im September und Oktober 2014 auf Veranlassung (Mängelrügen) der Beklagten vor.
Nachdem die Beklagte die vollständige Rechnungsbegleichung bestritten hat, wäre es an der Klägerin gewesen, substantiiert darzutun, dass - wie behauptet - der volle Rechnungsbetrag gezahlt wurde, obwohl Mängel für die Beklagte bereits ersichtlich waren. Dem Gericht ist nicht erkennbar, dass dem Verwalter nicht gerügte Mängel zu einem Zeitpunkt bekannt waren, der vor der Eigentümerversammlung vom 16.12.2014 lag.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 S. 2 ZPO.
Streitwert: EUR 12.302,09 (§ 49a GKG)

 


Aktualisierung vom 27.12.2017

29.11.2017 - Thema: Ausgestaltung des Testaments

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

 

OLG Hamm, 12.09.2017, 10 U 75/16

Gemäß § 2270 Abs. 1 BGB sind Verfügungen eines gemeinschaftlich errichteten Testaments wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre. Verfügungen, die im Wechselbezug stehen, müssen nicht zwingend zeitgleich in einer einheitlichen Urkunde getroffen werden. Sie können auch nacheinander in getrennten Urkunden niedergelegt werden. Allerdings muss in diesem Fall ein entsprechender Verknüpfungswille feststellbar sein, der sich aus den Urkunden zumindest andeutungsweise ergeben muss. Auch ein langer Zeitraum von fast 40 Jahren, der zwischen den beiden Testamenten liegt, spricht nach den Gesamtumständen nicht entscheidend gegen die Annahme eines Verknüpfungswillens der Eheleute.    

Originalentscheidung
OLG Hamm, 12.09.2017, 10 U 75/16


Sachverhalt:

Der Kläger ist das einzige Kind seines verstorbenen Vaters. Die Mutter des Klägers und Ehefrau des Erblassers ist vorverstorben. Mit notarieller Urkunde errichteten die Eltern des Klägers ein gemeinschaftliches Testament, mit dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und - wenn der Überlebende keine Verfügungen von Todes wegen trifft - der Sohn Erbe sein soll. Am 18.10.2000 ließen die Eltern des Klägers eine weitere letztwillige Verfügung beurkunden, in dem das Testament insoweit abgeändert wurde, dass der Kläger als Schlusserbe eingesetzt wurde. Nach dem Tod seiner Ehefrau im Jahr 2005 lernte der Erblasser die Beklagte kennen. Sie unternahmen unter anderem gemeinsame Reisen, die jeweils vom Erblasser bezahlt wurden. Seit Juni 2010 lebte die Beklagte mit dem Erblasser in dessen Haushalt zusammen und es kam zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und dem Erblasser. In der Folgezeit übertrug der Erblasser der Beklagten verschiedene Vermögensgegenstände wie Ansprüche aus einer Vertriebsvereinbarung, Beteiligungen an Immobilienfonds, Schuldverschreibungen, Genussrechte und Lebensversicherungen. Nach dem Tod des Erblassers hat der Kläger die Beklagte im Wege der Stufenklage zunächst auf Erteilung von Auskunft über die vom Erblasser erhaltenen Zuwendungen und über die Abhebung von Barbeträgen vom Konto des Erblassers in Anspruch genommen. Mit Teilurteil vom 29.04.2015 hat das LG Hagen die Beklagte antragsgemäß zur Auskunftserteilung verurteilt. Die Beklagte hat Auskunft über die vom Erblasser erhaltenen Zuwendungen in Form von Beteiligungen an Immobilienfonds, Schuldverschreibungen, Genussrechte und Lebensversicherungen mit Nominalwerten von insgesamt 222.890,39 € sowie Dividenden i.H.v. insgesamt 23.563,96 € erteilt. Basierend auf dieser Auskunft hat der Kläger mit Schriftsatz vom 07.12.2015 seinen Leistungsantrag beziffert. Mit dem Schlussurteil vom 17.08.2016 hat das LG Hagen die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
  

Entscheidungsanalyse:

Das OLG Hamm hat der Klage stattgegeben, da der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Zuwendungen hat. Das Gericht hat einen entsprechenden Anwendungsbereich des § 2287 Abs. 1 BGB für gegeben erachtet. Denn der Erblasser war an die Einsetzung des Klägers als Schlusserbe in dem gemeinschaftlichen Testament vom 18.10.2000 gebunden. Diese Verfügung steht nach Ansicht des Gerichts in Wechselbezug zu der gegenseitigen Erbeinsetzung der Eheleute in dem Testament vom 18.07.1961. Bei der Frage der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen eines gemeinschaftlich errichteten Testaments kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob die Verfügung des einen Ehegatten gerade deshalb getroffen wurde, weil der andere seine Verfügung getroffen hat und deshalb nach dem gemeinsamen Willen der Eheleute die eine Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll. Ob Wechselbezüglichkeit gegeben ist, muss anhand der einzelnen Verfügungen eruiert werden. Wechselbezügliche Verfügungen müssen nicht zwingend zeitgleich in einer einheitlichen Urkunde getroffen werden. Sie können vielmehr auch nacheinander in getrennten Urkunden niedergelegt werden. Allerdings muss in diesem Fall ein entsprechender Verknüpfungswille feststellbar sein, der sich aus den Urkunden zumindest andeutungsweise ergeben muss. Dabei müssen die Ehegatten nicht nur den Willen zur Zusammenfassung beider Testamente zum Ausdruck bringen, sondern auch deutlich machen, dass die frühere und die spätere Verfügung in ihrem Bestand voneinander abhängig sein, also miteinander stehen und fallen sollen. Dies ist allerdings nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend möglich. Ob nach dem Willen der Testierenden mit der späteren Verfügung ein solches Abhängigkeitsverhältnis geschaffen werden sollte, ist wiederum im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu ermitteln. Nach diesen Maßgaben ist das Gericht von einer Wechselbezüglichkeit der Schlusserbenbestimmung im Testament vom 18.10.2000 zu der gegenseitigen Erbeinsetzung der Eheleute in dem Testament vom 18.07.1961 ausgegangen. Die Eheleute haben nachträglich eine entsprechende Wechselbezüglichkeit zwischen der gegenseitigen Erbeinsetzung und der nunmehr ohne Bedingung verfügten Einsetzung des Klägers als Schlusserbe in dem Testament vom 18.10.2000 hergestellt. Auch der lange Zeitraum von fast 40 Jahren, der zwischen den beiden Testamenten liegt, spricht nicht per se gegen die Annahme eines Verknüpfungswillens der Eheleute. Das Zeitmoment ist nicht der einzige zu berücksichtigende Umstand. Anhaltspunkte für eine nachträgliche Verknüpfung können sich etwa auch aus einer inhaltlichen Bezugnahme und einer gemeinsamen Verwahrung der Testamente ergeben. Diese Aspekte haben hier eine erhebliche Bedeutung. Die Verfügung vom 18.10.2000 nimmt ausdrücklich Bezug auf das Testament vom 18.07.1961 und erklärt eine Abänderung gerade der Klausel, aus der sich die fehlende Wechselbezüglichkeit der Schlusserbenbestimmung in dem früheren Testament herleitet. Zudem haben die Eheleute beide Testamente in die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben und damit für eine gemeinsame Verwahrung gesorgt.  Unstreitig hat das Gericht festgestellt, dass die Zuwendungen ohne eine vertraglich vereinbarte Gegenleistung erfolgt sind und damit Schenkungen darstellen. Durch diese lebzeitigen Zuwendungen an die Beklagte ist die Erberwartung des Klägers als bindend eingesetztem Schlusserben objektiv beeinträchtigt worden, da die zugewandten Gegenstände nicht in den Nachlass gefallen sind. Die nach § 2287 Abs.1 BGB vorausgesetzte Beeinträchtigungsabsicht ist nach Dafürhalten des OLG Hamm ebenfalls gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss des BGH vom 26.10.2011 - IV ZR 72/11) ist allerdings durch eine Gesamtabwägung der Interessen nach objektiven Kriterien eine Abgrenzung zwischen einem Missbrauch der freien Verfügungsmacht des Erblassers zu seinen Lebzeiten und solchen Fallgestaltungen vorzunehmen, in denen der Erblasser ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung hat. Bejaht wird ein lebzeitiges Eigeninteresse etwa bei der Erfüllung einer sittlichen Pflicht des Erblassers aufgrund besonderer Leistungen, Opfern oder Versorgungszusagen, die der Beschenkte für den Erblasser erbracht hat. Schenkungen, die jedes vernünftige Maß überschreiten, sind dagegen nicht gerechtfertigt. Ist die Rechtfertigung der Zuwendung durch ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers streitig, obliegt es zunächst dem Beschenkten, substantiiert und schlüssig Umstände vorzutragen, die für ein solches Interesse sprechen. Erst dann muss der Vertragserbe die angeführten Umstände widerlegen. Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehlt es nach Ansicht des Gerichts bereits an einer schlüssigen Darlegung eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers durch die Beklagte, so dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche, Fondsbeteiligungen, Genussrechte, Lebensversicherungen und Gesellschaftsbeteiligungen abzutreten bzw. zu übertragen.
  

Praxishinweis:

Verfügungen, die im Wechselbezug zueinander stehen, müssen nicht zwingend zeitgleich in einer einheitlichen Urkunde getroffen werden. Sie können vielmehr auch nacheinander in getrennten Urkunden niedergelegt werden. Allerdings muss in diesem Fall ein entsprechender Verknüpfungswille feststellbar sein, der sich aus den Urkunden zumindest andeutungsweise ergeben muss. Dabei müssen die Ehegatten nicht nur den Willen zur Zusammenfassung beider Testamente zum Ausdruck bringen, sondern auch deutlich machen, dass die frühere und die spätere Verfügung in ihrem Bestand voneinander abhängig sein sollen. Vorliegend hat das Gericht in Fortführung ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschluss des OLG Schleswig vom 11.01.2016 - 3 WX 95/15) entschieden, dass auch ein über mehrere Jahrzehnte dauernder Zeitraum per se kein Grund gegen die Annahme eines Verknüpfungswillens der Eheleute darstellt. Es ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt, kosten- und zeitintensive Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, den Testierenden anzuraten, bei der Fassung einer solchen wechselbezüglichen Verfügung in getrennten Urkunden ausdrücklich einen entsprechenden Verknüpfungswillen zum Ausdruck zu bringen.
  

Urteil des OLG Hamm vom 12.09.2017, Az.: 10 U 75/16



Aus den Rechtsgebieten Familienrecht - Unterhaltsrecht

Das OLG Karlsruhe hat die Grundzüge klar gestellt, ob und wann ein Unterhaltsanspruch wegen Unbilligkeit zu verneinen ist, wenn der ehemalige Ehepartner eine neue Beziehung bzw. eine neue Partnerschaft eingegangen ist (OLG Karlsruhe, Urteil 2 UF 21/10).


Wenn Ehepaare sich trennen bzw. scheiden lassen, stellt sich in der Regel irgendwann die Frage, ob der Unterhaltsverpflichtete auch dann noch zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, wenn der unterhaltsberechtigte Partner eine neue Lebensbeziehung eingegangen ist.

I. Allgemeines: Unterhalt trotz neuer Partnerschaft des Unterhaltsfordernden


Seit der Gesetzesänderung 2008 ist die Aufnahme einer sogenannten verfestigten Lebensbeziehung als besonderer gesetzlicher Grund der Beendigung der Unterhaltsverpflichtung ausdrücklich in § 1579 Nr. 2 BGB erfasst. Tatsächlich erweist sich diese Fallgestaltung in der Praxis sogar als die häufigste, wenn es darum geht, Unterhaltszahlungen zu beenden.

Die Gretchenfrage war und ist daher, ab wann von einer solchen verfestigten Lebensbeziehung gesprochen werden kann:

1. Gemeinsamer Haushalt

Noch am einfachsten sind die Fallgestaltungen, bei denen der Ex-Partner oder Ex-Partnerin mit seinem oder seiner neuen Lebensgefährtin zusammengezogen sind und einen gemeinsamen Haushalt unterhalten, wobei es dabei irrelevant ist, ob sich der ehemalige Ehepartner von seinem neuen Lebensgefährten finanzieren lässt oder aber beide wie in einer Doppelverdienerehe gemeinschaftlich wirtschaften. Im Falle des gemeinsamen Haushaltes geht die Rechtsprechung in der Regel davon aus, dass eine verfestigte Liebesbeziehung gegeben ist.

Weitere besondere Kriterien, eine neue Lebensgemeinschaft von einer seitens des Unterhaltbeanspruchenden behaupteten etwaigen bloßen Wohngemeinschaft abzugrenzen, sind hierbei auch weitere persönliche und wirtschaftliche Verflechtungen wie etwa der Kauf einer gemeinsamen Immobilie oder aber die Geburt eines gemeinsamen Kindes.

Sobald demnach festgestellt werden kann, dass der potentielle Unterhaltsberechtigte in der neuen Partnerschaft wie in einer Ehe versorgt wird oder eben insgesamt eine verfestigte eheähnliche Partnerschaft vorliegt, ist die Verwirkung des Unterhaltes anzunehmen.

Ab welchem Zeitpunkt genau allerdings von einer Verfestigung gesprochen werden kann, wird von der Rechtsprechung nicht immer einheitlich beantwortet:

Auch beim Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt neigt die Rechtsprechung hier dazu, dem neuen Paar eine gewisse „Testphase" einzuräumen: während viele Urteile in der Vergangenheit hier eine Phase von mindestens 2-3 Jahren ansetzten, sind in der jüngsten Vergangenheit unter dem Eindruck der Gesetzesreform 2008 durchaus auch Urteile ersichtlich, wo bereits bei relativ kurzfristigen Zusammenleben (ein Jahr) von einer verfestigten Beziehung ausgegangen wurde. (Andererseits sind auch schon höchstrichterliche Urteile gesprochen worden, in denen langjährige Partnerschaften festzustellen, diese aber von ständigen zwischenzeitlichen Trennungen  und Zerwürfnissen geprägt waren, sodass die Richter selbst bei dreijährigem Bestand des Zusammenlebens noch von keiner Verfestigung ausgingen; zu einem wiederum extrem anders gelagerten Fall siehe unten).

2. Kein gemeinsamer Haushalt

Einig ist sich die Rechtsprechung lediglich dahingehend, dass zur Annahme einer verfestigten Liebesbeziehung nicht zwingend das gemeinsame Zusammenleben erforderlich ist. Nach ganz allgemeiner Meinung kann eine verfestigte Liebesbeziehung auch dann angenommen werden, wenn die neuen Partner quasi künstlich lediglich das Zusammenziehen vermeiden, davon abgesehen aber eine Verfestigung im gesetzlichen Sinne aus anderen Kriterien gefolgert werden kann. Insbesondere sind hier eben persönliche und wirtschaftliche Verflechtungen zu nennen, wie die Geburt eines Kindes oder aber die Schaffung gemeinsamer wirtschaftlicher Werte wie gemeinsames Auto, gemeinsame Immobilie oder gemeinsame Vermögensanlagen.

II. So auch der aktuelle Fall:

Das OLG Karlsruhe hatte den Fall zu entscheiden, bei dem eine geschiedene Ehefrau ihren Ex-Mann auf Unterhalt verklagte, sie selbst aber bereits mehrere Jahre einen neuen Lebensgefährten, mit diesem aber keinen gemeinsamen Hausstand gegründet hatte:

Beide waren rund 2 Jahre lang als Paar nach außen hin aufgetreten und hatten regelmäßig wechselseitig bei dem jeweils anderen übernachtet, sonst aber ihre Wohnungen beibehalten. Noch während des gerichtlichen Unterhaltsverfahrens hatten sie dieses Verhalten eingestellt, die geschiedene Ehefrau hatte aber dann noch bei ihrem neuen Lebensgefährten regelmäßig übernachtet, weil sie in dem Ort eine Arbeitsstelle gefunden hatte, wo der neue Partner wohnte. Ab diesem Zeitpunkt war das Paar auch nach außen hin nicht mehr als solches aufgetreten, hatte keinerlei Familienfeier mehr besucht und auch -so behaupteten beide jedenfalls- keine gemeinsamen Feierlichkeiten (Geburtstagsfeier, Silvester etc.) miteinander zugebracht.

Der verklagte Ex-Ehemann wandte gegen die Klage ein, das Verhalten seiner Ex-Frau sei lediglich dem Unterhaltsprozess geschuldet, im Übrigen reiche es aus, dass das Paar schließlich bereits knapp 2 Jahre als eheähnliches Paar nach außen hin aufgetreten sei.

III. Die Entscheidung des Gerichts: Bei mangelndem gemeinsamen Hausstand ca. 5 Jahre gemeinsames Auftreten in der Öffentlichkeit als Paar erforderlich

Das Gericht wies diese Bedenken zurück, gab der Klage statt und verurteilte den Ex-Mann zur Unterhaltszahlung. Zur Begründung führte das Gericht hinsichtlich der Frage der Verfestigung der Lebensbeziehung der Klägerin folgendes aus:

Bei Beziehungen, die nicht überwiegend durch ein gemeinsames Zusammenwohnen oder durch sonstiges gemeinsames Wirtschaften geprägt sind, könne von einer Verfestigung im gesetzlichen Sinne erst dann gesprochen werden, wenn das Paar etwa 5 Jahre lang nach außen hin in der Öffentlichkeit als Paar erkennbar aufgetreten ist, d.h. bspw. insbesondere gemeinsame Freizeitaktivitäten, gemeinsame Urlaube und gemeinsame Familienfeste wahrgenommen bzw. an diesen teilgenommen habe.

Da der verklagte Ex-Ehemann über einen Zeitraum von 2 Jahren hinaus keine ausreichende Nachweise und Beweise hierfür erbringen könne, sei von einer Verfestigung im vorliegenden Fall daher nicht auszugehen.

IV. Fazit

Das Urteil, welches die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe zu dieser Rechtsfrage im Übrigen nahtlos fortsetzt, zeigt im Wesentlichen klarstellend zweierlei:

1. Wenn der oder die Ex-Partner/in mit dem neuen Lebensgefährten nicht zusammenzieht, bedarf es entweder des Nachweises erheblicher weiterer persönlicher und wirtschaftlicher Verflechtungen (Geburt eines Kindes, Kauf gemeinsamer Güter) oder aber zumindest den Nachweis, dass das neue Paar nach außen hin als solches in der Öffentlichkeit erkennbar aufgetreten ist, wobei für diesen letzteren Fall ein erheblicher Zeitraum (5 Jahre) gegeben sein muss.

2. Der verklagte Unterhaltspflichtige trägt die volle Beweislast für den Umstand einer Verfestigung der Lebensbeziehung im gesetzlichen Sinne. Gelingt ihm der Nachweis nicht, bestätigt die Unterhaltspflicht fort.

V. Bewertung

Derlei Urteile mögen für den Unterhaltspflichtigen misslich sein, insbesondere dann, wenn er persönlich von der Verfestigung der neuen Liebesbeziehung überzeugt ist. Die Gerichte können allerdings schwerlich anders urteilen: wenn gewichtige objektive Kriterien -wie etwa der gemeinsame Hausstand- fehlen, muss halt auf mehr oder weniger „weiche Fakten" zurückgegriffen werden wie eben dem Auftreten des neuen Paares in der Öffentlichkeit, anderweitige Feststellungskriterien stehen dann einfach nicht zur Verfügung. Da gerade bei der Bewertung solcher Fakten im Hinblick auf die geforderte Dauerhaftigkeit und Festigkeit der Neubeziehung Fehlschlüsse und Unwägbarkeiten geradezu wahrscheinlich sind und auf der Hand liegen, muss hier ein deutlich längerer Zeitraum gefordert werden, als in anderen Fallgestaltungen.

Dass es bei Anwendung der Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber auch ganz anders enden kann, zeigt ein jüngeres Urteil des OLG Saarbrücken (9 WF 19/09):

Hier hatte sich ein Ehepaar lediglich getrennt (!) und war noch nicht geschieden, als die Ehefrau mit ihrem neuen Partner ein Haus kaufte, von dem sie eine Etage bewohnte, der neue Ehepartner die andere. Die Richter nahmen die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen Verfestigung der neuen Liebesbeziehung an: der gemeinsame Ankauf der Immobilie und das gemeinsame Bewohnen des Hauses sei eine derartige starke Verflechtung, dass auch ohne Ansetzung irgendeines Zeitmomentes die sofortige Verwirkung und Beendigung der Unterhaltsverpflichtung angenommen werden könne. Dieser Grundsatz gelte nicht nur für den Fall des nachehelichen Unterhaltes, sondern auch schon bei dem Trennungsunterhalt.

VI. Zusammenfassung

Die Unterschiedlichkeit der Fälle und der Urteile zeigt, dass jedwede schematische Betrachtungsweise unterlassen werden sollte: entscheidend ist alleinig der Begriff der Verfestigung, diese muss Anhand von objektiven Kriterien festgestellt und vom Unterhaltsverpflichteten notfalls bewiesen werden. Je gewichtiger die objektiven tatsächlichen Umstände des Zusammenlebens sind, desto zeitlich eher kann man von einer Verfestigung reden. Lässt sich die Verfestigung der neuen Lebensbeziehung aber nur anhand von weichen Fakten darstellen, ist ein ganz erheblicher Zeitraum erforderlich, bis man von einer Verfestigung ausgehen kann: die vom OLG Karlsruhe im bezeichneten Urteil genannten 5 Jahre mögen diesbezüglich als ungefähre Richtschnur dienen.




26.07.2017
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille

 

BVerwG, 06.04.2017, 3 C 24/15

 
Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen.

 

Sachverhalt:

Durch Strafbefehl aus Februar 2014 war die Klägerin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholkonzentration von 1,28 Promille) nach § 316 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden und das Amtsgericht entzog ihr gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperrfrist von drei Monaten für die Neuerteilung. Im März 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Sie hat, nachdem die Fahrerlaubnisbehörde dies von der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machte, (Untätigkeits-)Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Mit Schreiben aus September 2014 forderte die Beklagte die Klägerin gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d i.V.m. Buchst. a FeV auf, das Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle zur Frage beizubringen, ob zu erwarten sei, dass sie auch zukünftig ein (Kraft-)Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und/oder ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 (hier Klasse B) in Frage stellten. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Eine frühere Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille könne nach dem Sinn und Zweck sowie dem Regelungszusammenhang des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV für sich allein ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen. Doch gebe es im Falle der Klägerin weitere gewichtige Gründe, um ihre Fahreignung durch eine medizinisch-psychologische Begutachtung zu klären. Die zeitlichen Zusammenhänge bei ihrer Trunkenheitsfahrt legten bei einer Rückrechnung nicht nur eine deutlich höhere Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt, sondern auch einen sorglosen, wenn nicht gar missbräuchlichen Umgang mit Melissengeist nahe. Der Konsum von mehreren Gläsern Melissengeist innerhalb kurzer Zeit liege derart weit außerhalb des vom Hersteller vorgesehenen Anwendungsrahmens, dass sich der Gedanke aufdränge, die Klägerin setze das Mittel gezielt wegen seiner alkoholspezifischen Wirkungen ein. Ihr hätte sich aufdrängen müssen, dass der hohe Alkoholgehalt und die konsumierte Menge Auswirkungen auf ihre Fahreignung haben mussten. Wenn sie sich trotzdem für fahrtüchtig gehalten habe, deute das auf ein sogenanntes Spiegeltrinken hin. Offen sei außerdem, ob die Klägerin seit dem damaligen Vorfall tatsächlich keinen Melissengeist mehr zu sich nehme, wie sie behaupte. Die sich daraus ergebenden Zweifel an ihrer Fahreignung könnten nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten ausgeräumt werden. Die Berufung der Klägerin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
 

Entscheidungsanalyse:

Das BVerwG verpflichtete die Beklagte, die begehrte Fahrerlaubnis ohne vorherige Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu erteilen. Das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht und erweise sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Das Berufungsgericht sei der Auffassung, nach einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss beruhe, sei im Wiedererteilungsverfahren unabhängig von der Blutalkoholkonzentration die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Diese Auffassung sei mit § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d i.V.m. Buchst. a bis c FeV nicht vereinbar. Habe die Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille gelegen, so bedürfe es bei einer einmalig gebliebenen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zusätzlicher Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründeten. Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht genügt für sich gesehen nicht. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV sei ein medizinisch-psychologisches Gutachten zwar auch dann beizubringen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen worden sei. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV auch die strafgerichtliche Entziehung auf der Grundlage von § 69 StGB sei. Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens setze aber nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift voraus, dass die Fahrerlaubnis aus einem der unter Buchstabe a bis c genannten Gründe entzogen worden sei. Aus dieser Rückbindung folge, dass auch im Zusammenhang mit dem Tatbestand des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV die Systematik und Wertung dieser Gründe zu beachten sei. Mit der Vorschrift nicht vereinbar sei es, sich hiervon zu lösen und die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung im Falle einer Trunkenheitsfahrt zum eigenständigen Sachgrund für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu machen. Zu Unrecht berufe sich das Berufungsgericht insoweit auf den Vorrang des Strafverfahrens und die Bindung an das Strafurteil. Nach § 3 Abs. 3 StVG dürfe die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand eines anhängigen Strafverfahrens sei, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen; ordne das strafgerichtliche Urteil eine Sperre für die (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis an, so dürfe innerhalb der Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden (§ 69a Abs. 1 StGB). Unter welchen Voraussetzungen nach Ablauf der Sperrfrist die Fahrerlaubnis neu erteilt werden dürfe, ergebe sich daraus nicht. Auch die weiteren Bindungen an das strafgerichtliche Urteil führten nicht weiter. Gemäß § 3 Abs. 4 StVG dürfe die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren insoweit nicht zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers vom Inhalt des Urteils abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beziehe. Diese eng umrissene Bindungswirkung, die sich in der komplementären Begründungspflicht des § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO spiegele, sei in vorliegendem Zusammenhang ebenfalls ohne Bedeutung. Es gehe weder um die Entziehung der Fahrerlaubnis noch darum, von dem strafrichterlichen Urteil zum Nachteil des Betroffenen abzuweichen. Jenseits der Sperrfrist habe der Gesetzgeber eine Bindung an die auf strafgesetzlichen Bestimmungen beruhende negative Eignungsbeurteilung nicht vorgesehen. Weiter sei das Berufungsgericht der Auffassung, die strafgerichtliche Feststellung der Fahrungeeignetheit sei als Zusatztatsache zu berücksichtigen, auf deren Grundlage auch bei einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen sei. Eine solche Bedeutung komme der strafgerichtlichen Feststellung nicht zu. Nicht weiter zweifelhaft sei, dass ein strafgerichtliches Urteil tatsächliche Feststellungen enthalten könne, die als Zusatztatsachen im Falle einer Blutalkoholkonzentration, die für sich gesehen die Anforderung eines Gutachtens nicht rechtfertige (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV), die Annahme von Alkoholmissbrauch gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV begründen könnten. Derartige tatsächliche Feststellungen könnten grundsätzlich dem Erteilungsverfahren zugrunde gelegt werden. Tatsächliche Feststellungen, die jenseits der strafgerichtlichen Eignungsbeurteilung geeignet wären, die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen, enthalte der Strafbefehl des Amtsgerichts jedoch nicht. Die auf der Grundlage des § 69 StGB getroffene Eignungsbeurteilung könne aber für sich gesehen nicht als eine Zusatztatsache im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV herangezogen werden. Hierdurch würde die in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV vorgeschriebene Bindung an die Gründe des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FeV und namentlich die Wertung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV weitgehend unterlaufen. An die Stelle der Voraussetzungen der Fahrerlaubnis-Verordnung für die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Neuerteilungsverfahren träte die auf dem System des Strafrechts beruhende, hinter der Fahrerlaubnisentziehung stehende strafgerichtliche Eignungsbeurteilung. Das sei weder im Strafgesetzbuch noch in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV vorgesehen. Richtig sei allerdings, dass die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung nicht anders als die Fahreignungsprüfung im Verwaltungsverfahren dem Schutz der Verkehrssicherheit diene, also präventiv ausgerichtet sei. Entgegen den Ausführungen des Vertreters des Bundesinteresses ziele die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung nicht auf die Sanktionierung der jeweiligen Trunkenheitsfahrt. Nach der Rechtsprechung des BGH stimmt der in § 69 StGB verwendete Begriff der Ungeeignetheit inhaltlich mit demselben in den einschlägigen Vorschriften des Straßenverkehrs- und Fahrerlaubnisrechts verwendeten Begriff überein. Das folge schon daraus, dass - wie die Materialien zum ersten Straßenverkehrssicherungsgesetz 1952 belegten mit der Übertragung der zuvor ausschließlich den Verwaltungsbehörden zugewiesenen Aufgabe der Entziehung der Fahrerlaubnis "auch" auf den Strafrichter letzterer der Sache nach eine Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde wahrnehme. Maßstab für die Entziehung der Fahrerlaubnis sei deshalb entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch hier die in die Zukunft gerichtete Beurteilung der Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr. Trotz dieses Gleichlaufs sei jedoch nicht zu übersehen, dass die Spruchpraxis der Strafgerichte von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB geprägt sei. Nach dieser Vorschrift sei bei einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) insbesondere in Fällen absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille) und selbst bei relativer Fahruntüchtigkeit (ab 0,3 Promille in Verbindung mit einer alkoholbedingten Ausfallerscheinung) in der Regel die Fahrerlaubnis zu entziehen. Entsprechend sei nicht die Fahrerlaubnisentziehung weiter begründungsbedürftig, sondern das Absehen hiervon. Im Neuerteilungsverfahren bedürfe es hingegen bei einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille nach der Wertung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV zusätzlicher tatsächlicher Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch im Sinne des Fahrerlaubnisrechts. Auch im vorliegenden Fall beschränke sich das Urteil des Amtsgerichts auf die Feststellung, die Klägerin habe infolge Alkoholkonsums fahruntüchtig einen Pkw geführt, eine Blutprobe habe eine Alkoholkonzentration von 1,28 Promille ergeben.
 

Praxishinweis:

Klar statuiert das BVerwG hier, dass wenn ein Strafgericht die Fahrerlaubnis unter Anwendung des § 316 StGB entzieht, der BAK-Wert jedoch unter 1,6 Promille liegt, im Regelfall keine MPU im Neuerteilungsverfahren verlangt werden kann. Dies gilt jedenfalls bei Ersttätern und bei Fehlen weiterer konkreter Tatsachen für künftigen, verkehrsrechtlich relevanten Alkoholmissbrauch. Abweichungen im Einzelfall kann es bei Vorliegen konkreter Tatsachen aber geben. Von besonderem Interesse mit Blick auf die Fahrerlaubnis ist hier also das Strafbefehlsverfahren, da dieses regelmäßig keine solchen konkreten Tatsachenfeststellungen enthält, die später verwendet werden könnten. Darauf sollte insbesondere die Verteidigung ein Auge haben.
 

Urteil des BVerwG vom 06.04.2017, Az.: 3 C 24/15



31.05.2017 - Thema: Verhaltensbedingte Kündigung
Beharrliche Arbeitspflichtverletzung durch ständige Verspätungen rechtfertigt verhaltensbedingte Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, 08.12.2016, 2 Sa 188/16


Verspätet sich ein Arbeitnehmer trotz einschlägiger Abmahnungen wiederholt - wenn auch nur um wenige Minuten -, rechtfertigt diese Arbeitspflichtverletzung grundsätzlich eine Kündigung. Der Arbeitnehmer ist aufgrund der Abmahnungen ausreichend gewarnt und setzt seinen Arbeitsplatz bewusst aufs Spiel. Ein Arbeitgeber kann in diesem Fall davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer nicht bereit bzw. in der Lage ist, seine Arbeitszeiten einzuhalten und es deshalb zu entsprechenden Verspätungen auch in Zukunft kommen wird.  

Sachverhalt:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Der Kläger war seit 1997 bei der Beklagten beschäftigt. Der Kläger war nach der für ihn geltenden Betriebsvereinbarung (BV 1995) im Einschichtbetrieb eingesetzt und hatte danach seine Arbeit um 7.00 Uhr aufzunehmen. Seit Juni 2013 war er wegen psychischer Probleme arbeitsunfähig erkrankt. Ab Februar 2014 wurde er wieder eingegliedert. Nach dieser Wiedereingliederung wurde für den Kläger auch im Hinblick darauf, dass sein Vater pflegebedürftig war und er um etwas mehr Zeit bei der Beklagten bat, am 24.06.2014 der Arbeitsbeginn einvernehmlich auf 8.00 Uhr gelegt. In der Folgezeit nahm der Kläger wiederholt die Arbeit erst nach 8.00 Uhr auf. Wiederholt wurde er von der Beklagten ausdrücklich auf einen pünktlichen Arbeitsbeginn hingewiesen. Im September 2015 wurde der Kläger diesbezüglich erstmals abgemahnt. In einem darauf folgenden Personalgespräch erklärte die Beklagte, dass der Kläger ab 18.09.2015 wieder gemäß der BV 1995 pünktlich um 7.00 Uhr die Arbeit aufzunehmen hat. Der Vater des Klägers war inzwischen verstorben und der persönliche Grund für die spätere Arbeitsaufnahme um 8.00 Uhr weggefallen. In der Folgezeit nahm der Kläger seine Tätigkeit erneut verspätet auf, zum Teil erst weit nach 08.00 Uhr. Er wurde wieder mehrfach abgemahnt, zuletzt mit dem Hinweis "letzte Abmahnung" am 30.09.2015. Im Oktober erschien der Kläger weiterhin verspätet, zwischen 7.01 Uhr 07.05 Uhr. Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte die Beklagte außerordentlich, hilfsweise ordentlichen Kündigung zum 31.05.2016. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.
 

Entscheidungsanalyse:

Die Berufung des Klägers hat insoweit Erfolg, als er sich mit seiner Kündigungsschutzklage gegen die außerordentliche Kündigung wendet. Diese ist mangels wichtigen Grundes i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB unwirksam. Zwar sind die dem Kläger vorzuwerfenden Verspätungen nach den vorangegangenen Abmahnungen als beharrliche Verletzung der Arbeitspflicht an sich geeignet, auch eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Nach der vorzunehmenden Interessenabwägung war es der Beklagten aber gleichwohl nicht unzumutbar, das Arbeitsverhältnis jedenfalls noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Hier hat das LAG Rheinland-Pfalz insbesondere die persönliche Situation und die lange Betriebszugehörigkeit des Klägers berücksichtigt. Im Übrigen hat die Berufung aber keinen Erfolg. Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung ist wirksam, sie ist nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Die Verletzung der Arbeitspflicht rechtfertigt grundsätzlich die Kündigung. Der Kläger war aufgrund der Abmahnungen ausreichend gewarnt und hat seinen Arbeitsplatz aufs Spiel gesetzt, indem er wenige Tage nach der letzten Abmahnung wiederholt schuldhaft zu spät gekommen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es nicht für die Eignung als verhaltensbedingter Kündigungsgrund, sondern nur (zusätzlich) für die Interessenabwägung erheblich (im Sinne einer Belastung des Arbeitnehmers), wenn es neben der Störung im Leistungsbereich außerdem noch zu nachteiligen Auswirkungen im Betriebsablauf oder für den Betriebsfrieden gekommen ist. Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen erscheint die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses als billigenswerte und angemessene Reaktion der Beklagten auf die dem Kläger vorzuwerfenden Arbeitspflichtverletzungen. Zwar ist auch hier zugunsten des Klägers vor allem die bis 2014 ungestörte Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen. Die Beklagte musste aufgrund des Verhaltens im Kündigungszeitpunkt aber davon ausgehen, dass der Kläger nicht bereit bzw. in der Lage war, seine Arbeitszeiten einzuhalten und es deshalb zu entsprechenden Verspätungen auch in Zukunft kommen würde. Der Kläger hat auch keine nachvollziehbaren Erklärungen für seine ständigen Verspätungen angeben können.


Praxishinweis:

Auch wenn sich die nach der letzten Abmahnung vom 30.09.2015 aufgetretenen Verspätungen des Klägers lediglich in einem Bereich von bis zu fünf Minuten beliefen und sich neben der hierin liegenden Störung im Leistungsbereich keine weitergehenden nachteiligen Auswirkungen auf den Betriebsablauf oder den Betriebsfrieden feststellen lassen, fiel hier entscheidend zulasten des Klägers ins Gewicht, dass seine fortgesetzt auftretenden Unpünktlichkeiten nach mehreren Ermahnungen und drei einschlägigen Abmahnungen den Grad und die Auswirkung einer beharrlichen Verletzung der Arbeitspflicht erreicht haben.




BGH: Informationspflichten eines Preisvergleichsportals im Internet

BGH, 27.04.2017, I ZR 55/16


Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit der Frage befasst, welche Informationspflichten dem Betreiber eines im Internet angebotenen Preisvergleichsportals obliegen.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung die Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder verfolgt. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, betreibt im Internet ein Preisvergleichsportal für Bestattungsleistungen. Auf dem Vergleichsportal der Beklagten zu 1 wird ein Interessent zunächst aufgefordert, die gewünschten Leistungen einzugeben. Danach werden verbindliche Angebote verschiedener Bestatter angezeigt, aus denen der Interessent drei Angebote auswählen kann. Die Beklagte zu 1 berücksichtigt bei ihrem Preisvergleich nur Anbieter, die mit ihr für den Fall eines Vertragsabschlusses eine Provision von 15% oder 17,5% des Angebotspreises vereinbaren. Die Nutzer des Portals werden auf die Provisionsvereinbarung nicht hingewiesen. Sie lässt sich lediglich einem Hinweis im Geschäftskundenbereich der Internetseite entnehmen. Der Kläger hält den fehlenden Hinweis auf die Provisionspflicht der im Preisvergleich berücksichtigten Anbieter für einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG*. Er hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, Bestattungsleistungen im Internet anzubieten, ohne den Nutzer darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zu 1 im Falle eines Vertragsschlusses zwischen dem Nutzer und dem über den Preisvergleich vermittelten Bestattungsunternehmen eine Provisionszahlung des Bestattungsunternehmens erhält.
 

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.
 

Die Information darüber, dass in einem Preisvergleichsportal nur Anbieter berücksichtigt werden, die sich für den Fall des Vertragsschlusses mit dem Nutzer zur Zahlung einer Provision an den Portalbetreiber verpflichtet haben, ist eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. Eine Information ist wesentlich, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt. Der Verbraucher nutzt Preisvergleichsportale, um einen schnellen Überblick darüber zu erhalten, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das Produkt fordert. Dabei geht der Verbraucher, sofern keine entsprechenden Hinweise erfolgen, nicht davon aus, dass in den Vergleich nur solche Anbieter einbezogen werden, die dem Betreiber des Portals im Falle des Vertragsabschlusses mit dem Nutzer eine Provision zahlen. Diese Information ist für den Verbraucher von erheblichem Interesse, weil sie nicht seiner Erwartung entspricht, der Preisvergleich umfasse weitgehend das im Internet verfügbare Marktumfeld und nicht nur eine gegenüber dem Betreiber provisionspflichtige Auswahl von Anbietern. Maßgebliche Interessen des Betreibers stehen der Information darüber, dass die gelisteten Anbieter dem Grund nach provisionspflichtig sind, nicht entgegen. Die Information muss so erteilt werden, dass der Verbraucher sie zur Kenntnis nehmen kann. Ein Hinweis auf der Geschäftskundenseite des Internetportals reicht hierfür nicht aus.
 

Urteil des BGH vom 27.04.2017, Az.: I ZR 55/16


Vermutung der Sittenwidrigkeit einer Mithaftungserklärung bei krasser finanzieller Überforderung

 

 

BGH, 15.11.2016, XI ZR 32/16

Bei einer krassen finanziellen Überforderung des Mitverpflichteten ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände im Wege einer tatsächlichen Vermutung von der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung auszugehen, wenn der Hauptschuldner dem Mithaftenden persönlich besonders nahe steht, wie dies im Verhältnis zwischen Ehegatten und damit auch hier der Fall ist. Dann kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Mithaftende die ihn vielleicht bis an das Lebensende übermäßig finanziell belastende Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner gestellt und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat. Es handelt sich hierbei um eine tatsächliche Vermutung, die der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Gläubiger zu widerlegen hat.             

BGH: Grenzen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt

 

 

BGH, 03.05.2017, XII ZB 415/16

Der u.a. für Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit der Frage befasst, in welchem Umfang die Eltern eine Berufsausbildung ihrer Kinder finanzieren müssen.

Das antragstellende Land nimmt den Antragsgegner, dessen Tochter es Vorausleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährt hat, auf Ausbildungsunterhalt aus übergegangenem Recht in Anspruch. Die im November 1984 geborene nichteheliche Tochter erwarb im Jahre 2004 das Abitur mit einem Notendurchschnitt von 2,3. Ab dem Wintersemester 2004/2005 bewarb sie sich im Vergabeverfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) um einen Medizinstudienplatz. Nachdem ihr kein solcher zugewiesen wurde, begann sie im Februar 2005 eine Lehre als anästhesietechnische Assistentin, die sie im Januar 2008 erfolgreich abschloss. Ab Februar 2008 arbeitete sie in diesem erlernten Beruf. Für das Wintersemester 2010/2011 wurde ihr schließlich ein Studienplatz zugewiesen; seitdem studiert sie Medizin. Im September 2011 erhielt der Vater durch die Aufforderung des Studierendenwerks zur Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse Kenntnis von der Studienaufnahme seiner Tochter. Er hatte weder mit deren Mutter noch mit ihr jemals zusammengelebt und seine Tochter letztmals getroffen, als sie 16 Jahre alt war. Per Brief hatte er ihr im Jahre 2004 nach dem Abitur - dessen erfolgreiche Ablegung er annahm - mitgeteilt, er gehe vom Abschluss der Schulausbildung aus und davon, keinen weiteren Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Sollte dies anders sein, möge sich seine Tochter bei ihm melden. Nachdem eine Reaktion hierauf unterblieb, stellte er die Unterhaltszahlungen für seine Tochter ein.
 

Das Amtsgericht hat den auf Zahlung von insgesamt 3.452,16 € (BAföG-Vorausleistung für Oktober 2011 bis September 2012) gerichteten Antrag abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Landes zurückgewiesen.
 

Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Ausbildung zu einem Beruf. Geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Ein einheitlicher Ausbildungsgang in diesem Sinn kann auch gegeben sein, wenn ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur) eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert hat und sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle). Hierfür müssen die einzelnen Ausbildungsabschnitte jedoch in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen; die praktische Ausbildung und das Studium müssen sich jedenfalls sinnvoll ergänzen.
 

Der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch ist zudem vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit aufzunehmen und zu beenden, wobei ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes unschädlich ist. Eine feste Altersgrenze, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Unterhaltspflicht richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt noch zumutbar ist. Dies wird nicht nur durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern bestimmt, sondern auch davon, ob und inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind weitere Ausbildungsstufen anstrebt. Denn zu den schützenswerten Belangen des Unterhaltspflichtigen gehört, sich in der eigenen Lebensplanung darauf einstellen zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird. Eine Unterhaltspflicht wird daher umso weniger in Betracht kommen, je älter der Auszubildende bei Abschluss seiner praktischen Berufsausbildung ist. Auch wenn der Unterhaltsanspruch keine Abstimmung des Ausbildungsplans mit dem Unterhaltspflichtigen voraussetzt, kann es der Zumutbarkeit entgegenstehen, wenn der Unterhaltspflichtige von dem Ausbildungsplan erst zu einem Zeitpunkt erfährt, zu dem er nicht mehr damit rechnen muss, zu weiteren Ausbildungskosten herangezogen zu werden.
 

Nach diesen rechtlichen Maßgaben bestand im vorliegenden Fall kein Unterhaltsanspruch mehr. Allerdings ist das Studium nicht allein wegen der Abiturnote unangemessen. Entstehen bei einem mit Numerus Clausus belegten Studiengang notenbedingte Wartezeiten, kann das lediglich zur Folge haben, dass das Kind seinen Bedarf während der Wartezeit durch eine eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen muss. Auch fehlt insbesondere nicht der zeitliche Zusammenhang zwischen Lehre und Studium, weil die Tätigkeit im erlernten Beruf lediglich der Überbrückung der zwangsläufigen Wartezeit diente. Die Inanspruchnahme des Vaters ist aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls hier unzumutbar, selbst wenn er während der Lehre seiner Tochter nicht für ihren Unterhalt aufkommen musste. Denn bei dem Alter der Tochter von fast 26 Jahre bei Studienbeginn musste der Vater typischer Weise nicht mehr ohne weiteres mit der Aufnahme eines Studiums seiner Tochter rechnen. Entsprechend hatte er im Vertrauen darauf, nicht mehr für den Unterhalt der Tochter aufkommen zu müssen, verschiedene längerfristige finanzielle Dispositionen (kreditfinanzierter Eigenheimkauf; Konsumentenkredite) getroffen. Dieses Vertrauen war im vorliegenden Fall auch schützenswert, weil ihn seine Tochter trotz seiner schriftlichen Nachfrage zu keinem Zeitpunkt über ihre Ausbildungspläne in Kenntnis gesetzt hatte.
 

Beschluss des BGH vom 03.05.2017, Az.: XII ZB 415/16



BGH, 09.05.2017, XI ZR 308/15

Unzulässigkeit der Kontogebühren - Bausparkassen

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens vom Verbraucher in der Darlehensphase zu zahlende "Kontogebühr" unwirksam ist.

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, wendet sich mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen eine von der beklagten Bausparkasse in den von ihr abgeschlossenen Bausparverträgen verwendete Klausel sowie eine damit korrespondierende Regelung in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) der Beklagten, die jeweils eine vom Bausparer in der Darlehensphase zu zahlende "Kontogebühr" in aktueller Höhe von 9,48 € jährlich vorsehen. Die von der Beklagten vorformulierten Darlehensverträge enthalten unter anderem folgende Bestimmung: "I.1. Bauspardarlehen [...] b) Kosten des Bauspardarlehens - Über die Zinsen und die Tilgung hinaus fallen bei planmäßigem Verlauf des Bauspardarlehens folgende Kosten an: Kontogebühr: derzeit je Konto 9,48 Euro jährlich (gemäß ABB) [...]." § 17 Abs. 1 der ABB der Beklagten lautet: "Die Bausparer bilden eine Zweckgemeinschaft. Ihre Verträge bilden das Bausparkollektiv. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des kollektiven Bausparens berechnet die Bausparkasse für bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse eine Kontogebühr. [...] Für ein Konto in der Darlehensphase beträgt die Kontogebühr 9,48 Euro. Die Darlehensphase beginnt mit der ersten (Teil-) Auszahlung des Bauspardarlehens." Der Kläger ist der Ansicht, die beiden Klauseln über die "Kontogebühr" in I.1.b) der Darlehensverträge sowie in § 17 Abs. 1 der ABB verstießen gegen § 307 BGB und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen.
 

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat ihr aufgrund der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision des Klägers stattgegeben.
 

Die beiden - als einheitliche Regelung zu verstehenden - Klauseln über die Erhebung einer "Kontogebühr" in der Darlehensphase stellen eine gerichtlicher Kontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabrede dar. In der Darlehensphase ist mit den Tätigkeiten der "bauspartechnische[n] Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse", für die die Beklagte die Kontogebühr auch in diesem Zeitraum erhebt, weder die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht der Beklagten noch eine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung verbunden. Die vorgenannten Tätigkeiten erbringt die Bausparkasse nach Darlehensgewährung nicht im Interesse des Darlehensnehmers. Dass sie nach Eintritt in die Darlehensphase Zahlungen des Kunden ordnungsgemäß verbucht, liegt ebenfalls ausschließlich in ihrem Interesse. Die bloße Verwaltung der Darlehensverträge nach Darlehensausreichung ist keine gesondert vergütungsfähige Leistung gegenüber dem Bausparer, sondern eine rein innerbetriebliche Leistung der Bausparkasse.
 

Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halten die beanstandeten Regelungen über die Kontogebühr in der Darlehensphase nicht stand. Sie weichen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab und benachteiligen die Bausparkunden der Beklagten unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Klauseln sind mit dem - wie der Senat bereits entschieden hat: auch für Bauspardarlehensverträge geltenden - gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB unvereinbar, weil die Berechnung der Kontogebühr in der Darlehensphase der Abgeltung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten der Beklagten dient und folglich Kosten auf deren Kunden abgewälzt werden, die für Tätigkeiten anfallen, die von der Beklagten überwiegend in eigenem Interesse erbracht werden.
 

Hinreichende Gründe, die die Klauseln bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung dessen ungeachtet als angemessen erscheinen lassen, liegen nicht vor. Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild ist insbesondere weder sachlich gerechtfertigt noch wird der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt. Die Kontogebühr in der Darlehensphase wird schließlich auch nicht durch bausparspezifische Individualvorteile der Bausparkunden ausgeglichen.
 

Urteil des BGH vom 09.05.2017, Az.: XI ZR 308/15





19.04.2017 - Thema: Unterhalt Minderjähriger
Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters

 

BGH, 22.03.2017, XII ZB 56/16

Nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB geht der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil auf einen Dritten über, der als Vater Unterhalt geleistet hat. Der nach dieser Vorschrift übergegangene Anspruch ist mit dem ursprünglichen Unterhaltsanspruch grundsätzlich identisch, so dass er - wie dieser selbst - der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt. Die Verjährungsfrist für gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes kann frühestens am Schluss des Jahres beginnen, in dem die Entscheidung über die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft rechtskräftig geworden ist. Allerdings kann der Erzeuger wegen § 1600d Abs. 4 BGB grundsätzlich erst dann auf Unterhalt in Anspruch genommen werden, wenn er die Vaterschaft wirksam anerkannt hat oder seine Vaterschaft rechtskräftig festgestellt ist.

Beschluss des BGH vom 22.03.2017, Az.: XII ZB 56/16





9.04.2017 - Thema: Feiertagsrecht
Verstoß des sonn- und feiertäglichen Betriebs von Waschanlagen gegen das Feiertagsgesetz

 

VG Köln, 07.04.2017, 2 L 1416/17

Der Betrieb eines "Waschparks" an Sonn- und Feiertagen verstößt gegen das Verbot der Sonntagsarbeit des § 3 Satz 1 Feiertagsgesetz NRW. Hiernach sind an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Ein Fall der als Ausnahmevorschrift eng auszulegenden Regelung des § 4 Feiertagsgesetz NRW liegt offensichtlich nicht vor: Weder ist der Betrieb eines "Waschparks" an Sonn- und Feiertagen nach Bundes- oder Landesrecht allgemein oder im Einzelfall ausdrücklich zugelassen (Nr. 1), noch ist die Wagenpflege - so man sie als Instandsetzungsarbeit im weitesten Sinne ansehen wollte - speziell an Sonn- und Feiertagen für die Weiterfahrt erforderlich (Nr. 2), zumal für diese Tätigkeit regelmäßig sechs Wochentage zur Verfügung stehen. Dass das Autowaschen einer Arbeit entspreche, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dient (Nr. 5) ist schlicht fernliegend.

Beschluss des VG Köln vom 07.04.2017, Az.: 2 L 1416/17




19.04.2017 - Thema: Ehevertragliche Vereinbarungen
Objektive und subjektive Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags

 

BGH, 15.03.2017, XII ZB 109/16

Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt. Das Gesetz kennt zwar keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität hindeuten, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit.

Beschluss des BGH vom 15.03.2017, Az.: XII ZB 109/16


BGH: Filesharing über einen Familienanschluss

 

 

BGH, 30.03.2017, I ZR 19/16

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat hat sich erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst.

Die Klägerin hat die Verwertungsrechte an den auf dem Musikalbum "Loud" der Künstlerin Rihanna enthaltenen Musiktiteln inne. Sie nimmt die Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 € in Anspruch, weil diese Musiktitel über den Internetanschluss der Beklagten im Januar 2011 im Wege des "Filesharing" öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Die Beklagten haben bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben, und darauf verwiesen, ihre bei ihnen wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder hätten jeweils eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss gehabt. Die Beklagten haben erklärt, sie wüssten, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe; nähere Angaben hierzu haben sie jedoch verweigert.
 

Das Landgericht hat der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.500 € und den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
 

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Im Ausgangspunkt trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagten für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen - etwa die Familienangehörigen - diesen Internetanschluss benutzen konnten. Zu dieser Frage muss sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sogenannten sekundären Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handelt, die der Klägerin unbekannt sind. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der klagenden Partei, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.
 

Die Beklagten haben im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe war den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar. Zugunsten der Klägerin sind das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
 

Urteil des BGH vom 30.03.2017, Az.: I ZR 19/16   Quelle: Pressemitteilung Nr. 46/2017 des BGH vom 30.03.2017



13.04.2017 - Thema: Abstands- & Geschwindigkeitsverstöße
Anforderungen eine Geschwindigkeitsmessung bei Dunkelheit durch Nachfahren

 

OLG Hamm, 10.03.2017, 4 RBs 94/17

Für die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist anerkannt, dass sie als Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung auch dann ausreichen kann, wenn der Tachometer des nachfahrenden Fahrzeugs ungeeicht und nicht justiert war. Der Tatrichter muss sich in einem solchen Fall mit der Zuverlässigkeit der Messung und der Einhaltung der Voraussetzungen für die Verwertbarkeit auseinandersetzen und einen entsprechenden Sicherheitsabschlag vornehmen. Die Messstrecke müssen ausreichend lang sein (weswegen es Angaben zu deren Länge bedarf) und der Abstand des nachfolgenden Fahrzeugs gleich bleibend (bzw. sich vergrößernd) und möglichst kurz sein; zugleich muss die Geschwindigkeitsüberschreitung wesentlich sein. Bei in Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen durchgeführter Messung sind zusätzlich Angaben über die Beobachtungsmöglichkeiten der Polizeibeamten, insbesondere zum Abstand der Fahrzeuge und zur Sicht- und Beleuchtungssituation vor Ort erforderlich.

Beschluss des OLG Hamm vom 10.03.2017, Az.: 4 RBs 94/17







27.02.2017 Familienrecht
Aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Umgangsrecht:

BGH stärkt Anspruch auf wechselseitigem Umgang mit Kind


Getrennt lebende Eltern haben künftig Anspruch darauf, ihr Kind auch gegen den Willen des anderen Elternteils zur Hälfte betreuen zu dürfen.


Der Maßstab für die Anordnung eines solchen paritätischen Wechselmodells "ist neben den beiderseitigen Elternrechten allerdings das Kindeswohl, das vom Gericht nach Lage des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen ist", entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am 27.02.2017 veröffentlichten Beschluss. (XII ZB 601/15)
01.01.2017
Zum heutigen Beginn des Neuen Jahres 2017 wünsche ich Ihnen für Ihre berufliche und private Zukunft alles Gute.

Welche rechtlichen Änderungen gibt es ab heute?

Hier eine nur grobe Übersicht:


Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2017 von 8,50 Euro auf 8,84 Euro brutto pro Stunde. Zugleich ist 2017 das letzte Jahr, in dem einzelne Branchen noch gesonderte Mindestlöhne zahlen dürfen, die unter dem gesetzlichen Stundensatz liegen. Allerdings dürfen diese Branchentarife am 1. Januar 2017 nicht unter 8,50 Euro liegen. Ab 1. Januar 2018 gilt dann für alle Beschäftigte der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro.

Kindergeld und Kinderfreibetrag steigen:

Der Kinderfreibetrag wird um 108 Euro auf 4.716 Euro angehoben. Für 2018 wurde ein weiterer Anstieg um 72 Euro auf 4.788 Euro beschlossen. Das monatliche Kindergeld steigt 2017 und 2018 um jeweils zwei Euro.

Der monatliche Kinderzuschlag steigt um zehn Euro auf 170 Euro für jedes Kind.

Absetzbarkeit von Unterhaltskosten:

Wer Unterhalt zahlt, kann diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Laut Bund der Steuerzahler sind 2017 maximal 8.820 Euro abziehbar - 168 Euro mehr als bisher. Werden Kinder unterstützt, ist eine steuerliche Berücksichtigung nur dann möglich, wenn man für sie kein Kindergeld beziehungsweise keinen Kinderfreibetrag erhält.                      
Anhebung der steuerlichen Freibeträge:

In den kommenden zwei Jahren sollen Familien durch die Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages entlastet werden. Der Freibetrag steigt 2017 um 168 Euro auf 8.820 Euro und soll 2018 um weitere 180 Euro auf 9.000 Euro angehoben werden. Parallel dazu soll der Unterhaltshöchstbetrag erhöht werden.
Sozialversicherungsbeiträge


Die Krankenkassenbeiträge dürften 2017 im Wesentlichen unverändert bleiben. Nur wenige gesetzliche Krankenkassen heben Zusatzbeitragssätze an. Der Zusatzbeitrag kann erhoben werden, wenn der allgemeine Satz von 14,6 Prozent, der zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen wird, nicht ausreicht. Davon machen nahezu alle Krankenkassen Gebrauch, sodass der durchschnittliche Beitragssatz derzeit bei 15,7 Prozent liegt.

Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung steigt ab 2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent bzw. auf 2,8 Prozent für Kinderlose ab 23 Jahren. Davon trägt der Arbeitgeber 1,275 Prozent. Eine Ausnahme bildet das Bundesland Sachsen. Weil hier der Buß- und Bettag zur Finanzierung der Pflegeversicherung nicht abgeschafft wurde, liegt der Arbeitgeberanteil nur bei 0,775 Prozent, sodass Arbeitnehmer hier etwas mehr in die Pflegeversicherung einzahlen müssen.

Unverändert bleiben die Beitragssätze bei der Rentenversicherung (18,7 Prozent) und bei der Arbeitslosenversicherung (3,0 Prozent).

Beitragsbemessungsgrenzen 2017

Die Beitragsbemessungsgrenzen in den Sozialversicherungen werden angehoben. Bei den gesetzlichen Krankenkassen liegen sie dann bundeseinheitlich bei 52.200 Euro pro Jahr. In der allgemeinen Rentenversicherung liegt sie bei 5.700 Euro im Osten und bei 6.350 Euro im Westen, in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei 7.000 Euro (Ost) bzw. 7.850 Euro (West). Die Beitragsbemessungsgrenze definiert, bis zu welcher Einkommenshöhe Beiträge in eine Sozialversicherung gezahlt werden müssen. Alles, was über diese Grenze hinausgeht, ist beitragsfrei.

Neue Versicherungspflicht bei Waisenrenten

Waisenrentner sind nun in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Bis zur Erreichung der Altersgrenze bleiben sie beitragsfrei - also maximal bis zum 25. Lebensjahr. Die neue Versicherungspflicht in der GKV gilt nicht für privat krankenversicherte Waisenrentenbezieher, für die keine Familienversicherung möglich ist oder die nicht die dafür nötigen Vorversicherungszeiten nachweisen können.
Hartz-IV-Regelsätze steigen leicht

Die Regelsätze für Bezieher von Arbeitslosengeld 2 werden 2017 etwas angehoben. Am meisten steigen sie bei Kindern zwischen sechs und 13. Für sie werden monatlich 21 Euro mehr gezahlt, sodass der Satz auf 291 Euro steigt. Jugendliche ab 14 bekommen fünf Euro mehr und damit 311 Euro pro Monat. Um fünf Euro steigt auch der Satz für alleinstehende Erwachsene. Sie bekommen ab 2017 409 Euro pro Monat. Leben zwei erwachsene Hartz-IV-Empfänger in einer Wohnung, bekommt jeder von ihnen monatlich 368 Euro, jeweils vier Euro mehr als 2016.

Feiertag

Der 31. Oktober wird bundeseinheitlich zum bundeseinheitlichen Feiertag.

Für klassische Lebensversicherungen, die ab 1. Januar 2017 abgeschlossen werden, gilt ein niedrigerer Garantiezins. Er sinkt von aktuell 1,25 auf 0,9 Prozent. Der Garantiezins ist der höchste Zinssatz, den Versicherer ihren Kunden auf deren Sparanteil zusagen können. Er wird darum auch als Höchstrechnungszins bezeichnet. Auf Bestandskunden hat die Zinsänderung keine Auswirkung. Die in ihrem Versicherungsvertrag vereinbarten Leistungen bleiben auch weiterhin bestehen.

Neue Steuerregeln für Lebensversicherungen

Einmalauszahlungen aus Kapitallebens- oder Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, die von 2005 an abgeschlossen wurden, müssen ab 2017 neu versteuert werden. Dann wird auf die Hälfte der Differenz zwischen der Versicherungsleistung und den eingezahlten Beiträgen der individuelle Steuersatz des Versicherungsnehmers angewendet. Die Regelung gilt dann, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Einmalzahlung mindestens 60 Jahre alt ist und der Vertrag seit mindestens zwölf Jahren besteht. Bei Verträgen, die bis Ende 2004 abgeschlossen wurden, bleiben Einmalzahlungen weiterhin steuerfrei.

Änderungen bei der Steuererklärung

Bei der Steuererklärung treten 2017 neue Regelungen in Kraft. So werden unter anderem die Abgabefristen verlängert, Verspätungen allerdings auch härter bestraft. Allerdings sind die Änderungen erst für die Steuererklärung 2017 von Bedeutung und damit für die meisten erst im Jahr 2018. Ab Januar 2017 müssen bei der elektronischen Steuererklärung keine Belege mehr vorgelegt werden. Die Papierquittungen dazu müssen aber aufbewahrt werden.
Rürup-Rente: Mehr Beiträge als Sonderausgabe geltend machen

Wer in eine Rürup- oder Basis-Rente einzahlt, kann 2017 Beiträge bis zu 19.624 Euro als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Bisher waren bis zu 18.669 Euro abzugsfähig. Der Betrag ist an den Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung/West gebunden, der von 22.767 Euro auf 23.362 Euro steigt. Davon wurden bisher 82 Prozent als abzugsfähiger Höchstbetrag auf die Rürup-Rente angewendet. Ab 2017 liegt der prozentuale Anteil bei 84 Prozent. Die Beiträge gelten für Singles, Ehegatten können das Doppelte absetzen.
Kosten-Transparenz bei Riester- und Basisrentenverträgen

In einem Produktinformationsblatt müssen alle wichtigen Angaben zu Riester- und Basisrentenverträgen von den Händlern angeboten werden. Chancen und Riskiken müssen dort aufgezeigt werden. Auch mögliche Kosten müssen dem Kunden offengelegt werden. Sonst muss er sie auch nicht tragen. Auch über Kostenänderungen muss der Kunde informiert werden.
Betriebliche Altersvorsorge: höherer steuerfreier Anteil

Weil sich 2017 die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung erhöht, kann ein Arbeitgeber einen größeren Teil des Gehalts steuer- und abgabenfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investieren. Nach Angaben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft steigt der jährlich geförderte Höchstbetrag von 2.976 Euro auf 3.048 Euro pro Jahr. Unter bestimmten Voraussetzungen seien weitere 1.800 Euro pro Jahr steuerfrei möglich.

Mehr Rechte für Leiharbeiter

Leiharbeiter dürfen ab dem 1. April 2017 maximal 18 Monate bei demselben Entleiher beschäftigt werden. Abweichende Regelungen können gelten, wenn Tarifverträge dies ermöglichen. Nach neun Monaten müssen Leiharbeiter entsprechend dem Verdienst der Stammbelegschaft entlohnt werden, bei bestehenden Branchen-Zusatztarifverträge spätestens nach 15 Monaten.
Um den Missbrauch von Werkverträgen einzudämmen, muss eine Arbeitnehmerüberlassung künftig immer offengelegt werden. Ein Werkvertrag darf nicht nachträglich als Leiharbeit umdeklariert werden. Außerdem müssen die Betriebsräte über Leiharbeiter und Werkverträge unterrichtet werden.

Weiterbildung in Kleinstbetrieben

Arbeitnehmern, die in einer Firma mit weniger als zehn Beschäftigten angestellt sind, wird der Weg zur beruflichen Weiterbildung über die Arbeitsagentur erleichtert. Denn ihre Arbeitgeber müssen dafür ab dem 1. Januar 2017 keine Kosten mehr mit tragen.

Umzugspauschalen


Wer aus beruflichen Gründen umziehen muss, kann die Umzugskosten als Werbungskosten geltend machen. Die dafür vorgesehenen Pauschbeträge werden zum 1. Februar 2017 angehoben. So steigt der Pauschbetrag bei Ledigen von 746 Euro auf 764 Euro, bei Verheirateten von 1.493 auf 1.528 Euro. Auch die Pauschale für jede weitere im Haushalt lebende Person steigt von 329 Euro auf 337 Euro. Ebenso lassen sich die Kosten für den Nachhilfeunterricht steuerlich geltend machen, wenn ein Kind in der neuen Schule nicht den Anschluss findet. Bisher konnten bis zu 1.882 Euro abgesetzt werden, ab Februar sind es bis zu 1.926 Euro. Nehmen mehrere Kinder Nachhilfe, gilt dieser Betrag für jedes Kind.

Steuervorteile für E-Autos

Das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeug im Betrieb des Arbeitgebers wird nicht als geldwerter Vorteil gewertet, sodass darauf keine Lohnsteuer gezahlt werden muss. Diese Regelung gilt sowohl für private Fahrzeuge als auch für solche, die vom Arbeitgeber überlassen wurden. Auch Leiharbeiter dürfen in dem Betrieb, in dem sie gerade beschäftigt sind, von der Möglichkeit Gebrauch machen. Darüber hinaus werden Arbeitnehmer bei der Anschaffung von Ladevorrichtungen begünstigt. Diese Regelungen treten am 1. Januar 2017 in Kraft und sind zunächst bis zum 31. Dezember 2020 befristet.

Bei erstmaliger Zulassung eines Elektroautos wird die Steuerbefreiung von bislang fünf Jahren auf zehn Jahre erhöht.

Flexi-Rente kommt

Mit der Einführung der Flexi-Rente wird der fließende Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand neu und flexibler geregelt. Wer 63 ist und nicht mehr voll arbeiten möchte, aber auch keine hohen Rentenabschläge in Kauf nehmen will, kann weiter in Teilzeit arbeiten. Dafür wurde jetzt auch die Möglichkeit des Hinzuverdienstes neu geregelt: Bisher wurde die Rente um mindestens ein Drittel gekürzt, wenn die Hinzuverdienstgrenze von 450 Euro im Monat überschritten wurde. Jetzt sind bis 6.300 Euro im Jahr abzugsfrei. Ist der Verdienst höher, werden 40 Prozent von dem, was über dieser Grenze liegt, von der Rente abgezogen.

Ein Beispiel: Ein 63-Jähriger mit einer Rente von 15.000 Euro im Jahr verdient jährlich noch 18.000 Euro dazu. Damit überschreitet er den Freibetrag von 6.300 Euro um 11.700 Euro. Von diesen 11.700 Euro werden 40 Prozent von der Rente abgezogen, also 4.680 Euro. Von den 15.000 Euro Rente bleiben also 10.320 Euro.

Wer über das Renteneintrittsalter hinaus arbeiten will, kann durch das Fortzahlen von Rentenbeiträgen zusätzliche Rentenpunkte erwerben. Der Arbeitgeberbeitrag wird ebenfalls dem persönlichen Beitragskonto gutgeschrieben.

Keine Zwangsverrentung mehr bei drohender Bedürftigkeit

Wer Leistungen zur Grundsicherung für Erwerbsfähige erhält, kann nicht mehr zum Eintritt in eine vorgezogene Altersrente und damit verbundenen Abschlägen verpflichtet werden, wenn die zu erwartende Rente nicht auch bedarfsdeckend ist. Denn dass eine Inanspruchnahme der vorzeitigen Verrentung zum Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter führt, soll durch die Unbilligkeitsverordnung ausgeschlossen werden.


Weiterbildungsstipendium steigt

Zum 1. Januar 2017 steigt die maximale individuelle Förderhöhe des Weiterbildungsstipendiums um 20 Prozent von 6.000 Euro auf 7.200 Euro. Darüber hinaus darf das Stipendium nicht mehr nur für Lehrgangskosten, sondern auch für Prüfungskosten verwendet werden. Darüber hinaus werden Stipendiaten bei der Anschaffung eines Computers mit 250 Euro unterstützt. Mit dem Weiterbildungsstipendium fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung seit 25 Jahren Menschen, die ihre Berufsausbildung mit besonders guten Ergebnissen abgeschlossen haben. Es dient der Finanzierung aufbauender Qualifikationsmöglichkeiten.
Ausblick:

Verbesserungen beim Unterhaltsvorschuss geplant

Der Unterhaltsvorschuss soll auf Kinder bis 18 Jahren ausgeweitet werden. Bisher wird er nur bis zum Alter von zwölf Jahren gezahlt. Geplant ist außerdem eine Aufhebung der Höchstbezugsdauer. Da bisher noch nicht die Finanzierung geklärt werden konnte, tritt die Regelung noch nicht im Januar in Kraft, sondern wohl erst im Laufe des Jahres. Alleinerziehende erhalten den Unterhaltsvorschuss, wenn der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt.
Aktuelles

......... und aktuelle Rechtsprechung:


 

Die aktuellste Rechtsprechung aus verschiedenen Rechtsgebieten finden Sie hier:


 

http://www.newsletter.jurion.de/view/print.php?id=66&d=JdfSmk0fFWMw2ep35qgvMB1AYpSf_3sA_0xWg23ERigik9mIlTt7Kx7pjAjd1upLSCCLCKn71aFLYWMaohDC_il0JRqkn1siVBG960E-G-9Zc0BxyKSENuT7zIi50W0ZrM8flutQ9aXLRXBTh75aHvx3CWySjhQ
 


 
Neuregelungen im Unterhaltsrecht
Änderung der Düsseldorfer Tabelle

 


Getrennt lebende Väter oder Mütter müssen ihren Kindern ab Januar 2017 mehr Unterhalt zahlen. Das geht aus der neuen Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt hervor, die das Oberlandesgericht Düsseldorf am Montag veröffentlichte. Der Mindestunterhalt für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs steigt bei einem Nettoeinkommen bis 1500 Euro ab 1. Januar von 335 auf 342 Euro.

Für Kinder zwischen sieben und zwölf Jahren erhöht sich der monatliche Mindestunterhalt von 384 auf 393 Euro. Ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit liegt der Satz künftig bei 460 statt 450 Euro monatlich. Der Unterhalt volljähriger Kinder beträgt künftig bis zu einem Nettogehalt von 1500 Euro 527 statt wie bisher 516 Euro im Monat. Mit dem Einkommen erhöht sich auch der monatliche Unterhalt.

Sobald die von der Regierung geplante Kindergelderhöhung für 2017 endgültig feststeht, wird dies dem OLG zufolge entsprechend in den Rechenbeispielen angepasst. Ab 2017 soll das monatlich Kindergeld um zwei Euro steigen. Die seit 1962 von dem Düsseldorfer Gericht herausgegebene Tabelle wird bundesweit zur Berechnung von Unterhaltspflichten herangezogen.



Neuregelungen zur Schriftform und Textform,
Auswirkungen auf Arbeitsverträge:
Ab 1. Oktober 2016 gelten strengere gesetzliche Regelungen für AGB.
Ab diesem Datum sind wegen § 309 Nr. 13 BGB nF vorformulierte Vertragsbedingungen unwirksam, die Anzeigen oder Erklärungen gegenüber dem Vertragspartner an „eine strengere Form als die Textform? binden.
Bisher waren AGB unwirksam, wenn sie Anzeigen an eine „strengere Form als die Schriftform" banden. Zukünftig dürfen Klauselverwender daher in ihren AGB nur noch verlangen, dass der Vertragspartner Erklärungen in Textform abgibt.
Unterschied Schriftform – Textform
Verlangt ein Gesetz die Schriftform, ist diese Formvorschrift grundsätzlich nur erfüllt, wenn die Erklärung eigenhändig im Original unterzeichnet wird. Die eigenhändige Unterschrift kann durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen oder durch die qualifizierte elektronische Signatur bei einer elektronischen Erklärung ersetzt werden (§§ 126, 126a BGB). E-Mail oder Telefax genügen der gesetzlichen Schriftform nicht.
Vereinbaren die Parteien in einem (Arbeits-)Vertrag für Erklärungen die Schriftform, gelten zwar im Zweifel ebenfalls die strengen gesetzlichen Anforderungen. Ist allerdings kein anderer Wille der Parteien ersichtlich, genügt in diesem Fall auch, die Erklärungen per E-Mail oder Telefax zu übermitteln: Nach dem Gesetz erfüllt dann die „Textform" auch die vereinbarte Schriftform (§ 127 Abs. 2 BGB).
Dass die Textform ausreicht, wenn nach einem (Arbeits-)Vertrag jede Erklärung dazu schriftlich sein soll, wissen – nach der Gesetzesbegründung – viele Verbraucher bzw. Arbeitnehmer nicht. § 309 Nr. 13 BGB soll AGB-Verwender bzw. Arbeitgeber deswegen zwingen, der anderen Vertragspartei auch im Vertrag darzustellen, was bereits Rechtslage ist: Für wirksame, schriftliche Erklärungen genügt es, die Textform einzuhalten; ein eigenhändig unterzeichnetes Schreiben ist entbehrlich.
Für den Gesetzgeber ist die Änderung von der Schrift- zur Textform nur klarstellend; Arbeitgeber hingegen müssen deswegen aber ihre Standard-Verträge ab dem 1. Oktober 2016 umstellen.
Textform reicht, Änderungsbedarf für Ausschlussfristen
Die gesetzliche Neuregelung wirkt sich insbesondere auf Ausschlussfristen aus, die fast jeder Standard-Arbeitsvertrag enthält.
Ausschlussfristen zielen darauf ab, Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zügig klarzustellen. Üblich sind zweistufige Ausschlussfristen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen auf der ersten Stufe ihre (vermeintlichen) Ansprüche innerhalb einer gewissen Frist (angemessen sind drei Monate) beim Vertragspartner schriftlich geltend machen.
Die Ansprüche erlöschen, falls die Frist überschritten wird. Auf der (fakultativen) zweiten Stufe sind die Ansprüche gerichtlich einzuklagen, falls der Vertragspartner die Ansprüche ablehnt oder sich innerhalb einer bestimmten Zeit nicht erklärt.
Wegen der gesetzlichen Neuregelung darf die Ausschlussfrist auf der ersten Stufe die Erklärung „in Textform" verlangen; strengere Anforderungen – also „schriftlich" bzw. „in Schriftform" – sind unwirksam. Ausschlussfristen, die der Arbeitgeber in seinen Arbeitsverträgen ab dem 1. Oktober 2016 verwendet, müssen die gesetzliche Neuregelung beachten. Vor dem 1. Oktober 2016 abgeschlossene Arbeitsverträge müssen Arbeitgeber aber nicht anpassen, da die verschärfte gesetzliche Regelung nur für Verträge gilt, die nach dem 30. September 2016 entstehen (Art. 229 § 37 EGBGB).
Offen ist, ob die Rechtsprechung die nachträgliche Änderung bestehender Arbeitsverträge auch als neu entstandene Schuldverhältnisse wertet; zur Sicherheit sollte der Arbeitgeber Änderungen ab dem 1. Oktober 2016 wie Neuabschlüsse behandeln.
Doppelter Nachteil bei fehlender Anpassung
Passt der Arbeitgeber sein zukünftiges Vertragsmuster nicht an, droht ihm doppelter Nachteil: Ausschlussfristen, die wie bisher die „schriftliche" Geltendmachung verlangen, sind nach § 309 Nr. 13 BGB zu streng; die Ausschlussfrist ist unwirksam. Arbeitnehmer können ihre Ansprüche nachträglich bis zur dreijährigen Grenze der Verjährung geltend machen und einklagen.
Eigene Ansprüche hingegen erlöschen weiterhin nach drei Monaten, wenn der Arbeitgeber sie nicht binnen dieser Frist schriftlich beim Arbeitnehmer geltend macht: Auf die Unwirksamkeit eigener Klauseln darf der Arbeitgeber sich nicht berufen. Er ist an das gebunden, was er in seinen vorformulierten Arbeitsvertrag aufgenommen hat.
Schriftformklauseln, tarifliche Ausschlussfristen, Kündigungserklärung
Keine Auswirkung hat die gesetzliche Neuregelung auf arbeitsvertragliche Schriftformklauseln, nach denen Ergänzungen und Abweichungen vom Arbeitsvertrag nur „schriftlich" möglich sind:
309 Nr. 13 BGB nF gilt nicht für die Form von Erklärungen, mit denen Parteien (zusätzliche) Verträge abschließen, sondern nur für Erklärungen, mit denen die Parteien ihre Rechte wahren. Solange der Arbeitgeber klarstellt, dass individuelle Vereinbarungen stets vorrangig sind, kann er weiterhin für Vertragsänderungen schriftliche Vereinbarungen verlangen. Ebenso wenig werden Ausschlussfristen in Tarifverträgen unwirksam, wenn sie nach dem 1. Oktober 2016 die Geltendmachung von Ansprüchen „in Schriftform" verlangen: An Vorgaben zu AGB wie § 309 Nr. 13 BGB sind die Tarifvertragsparteien nicht gebunden.
Für weitverbreitete Arbeitsvertragsklauseln, wonach Kündigungen nur schriftlich erfolgen dürfen, bleibt die Gesetzesänderung ebenfalls ohne Auswirkung. Mit dieser Klausel wiederholt der Arbeitgeber nur das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 623 BGB, das für jede Kündigung und jeden Auflösungsvertrag gilt. Damit Kündigungserklärungen bzw. Auflösungsverträge wirksam sind, bleibt es bei der strengen gesetzlichen Schriftform der §§ 126, 126a BGB, die regelmäßig eine eigenhändige Originalunterschrift für die Parteierklärung(en) erfordern.

 

 

Gesellschaftsrecht:


 

Zustimmungspflicht von Mitgesellschaftern:

BGH, Urteil vom 12. April 2016 – II ZR 275/14

GmbHG § 47

Aufgrund der Treuepflicht muss der Gesellschafter einer Maßnahme zustimmen, wenn sie zur Erhaltung wesentlicher Werte, die die Gesellschafter geschaffen haben, oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter erleiden könnten, objektiv unabweisbar erforderlich ist und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist, also wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme zwingend gebieten und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigert.

Es genügt nicht, dass eine Maßnahme im Interesse der Gesellschaft liegt, die Zwecke der Gesellschaft fördert und die Zustimmung dem Gesellschafter zumutbar ist, um eine Zustimmungspflicht des Gesellschafters zu begründen oder eine entgegenstehende Stimmabgabe als unwirksam anzusehen. Aufgrund der Treuepflicht muss nach der Rechtsprechung des Senats nur dann in einem bestimmten Sinn abgestimmt werden, wenn die zu beschließende Maßnahme zur Erhaltung wesentlicher Werte, die die Gesellschafter geschaffen haben, oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter erleiden könnten, objektiv unabweisbar erforderlich ist und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist, also wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme zwingend gebieten und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigert (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1986 – II ZR 262/85, BGHZ 98, 276, 279; zur Personengesellschaft: BGH, Urteil vom 10. Juni 1965 – II ZR 6/63, BGHZ 44, 40, 41; Urteil vom 24. Januar 1972 – II ZR 3/69, WM 1972, 489; Urteil vom 28. April 1975 – II ZR 16/73, BGHZ 64, 253, 258; Urteil vom 5. November 1984 – II ZR 111/84, WM 1985, 195, 196; Urteil vom 20. Oktober 1986 – II ZR 86/85, ZIP 1987, 166, 167; Urteil vom 8. November 2004 – II ZR 350/02, ZIP 2005, 25; Urteil vom 7. Februar 2012 – II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 44). Diese hohen Anforderungen, die vornehmlich an die Zustimmungspflicht zu Änderungen des Gesellschaftsvertrags gestellt werden, bestehen auch dann, wenn – wie hier – die Zustimmungspflicht zu Maßnahmen der Geschäftsführung in Rede steht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1972 – II ZR 3/69, WM 1972, 489).

Ein Gesellschafter ist in der Ausübung seines Stimmrechts frei, soweit sie ihm nicht schon nach § 47 Abs. 4 GmbHG untersagt ist und er die durch die Treuepflicht gezogenen Grenzen einhält. Eine Rechtspflicht zur Zustimmung zu Maßnahmen der Geschäftsführung, die die Geschäftsführung oder die Mitgesellschafter für sinnvoll halten, besteht grundsätzlich nicht. Auch die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Maßnahme ist Aufgabe der Gesellschafter. Die Gesellschafter müssen hinnehmen, dass eine Maßnahme unterbleibt, wenn einer von ihnen nach eigener Beurteilung der Dinge nicht zustimmen zu können glaubt, auch wenn ihnen die Ablehnung oder die dazu möglicherweise abgegebene Begründung falsch oder töricht erscheint. Der Gesellschafter muss aus diesem Grund seine Stimmabgabe auch nicht rechtfertigen. Soweit der Gesellschafter durch die Treuepflicht nicht zur Zustimmung verpflichtet ist, kann er sie zu einer vorgeschlagenen Maßnahme verweigern, selbst wenn seine Beweggründe dafür sachwidrig und unverständlich erscheinen. Das Gericht darf einen Beschluss nicht deshalb beanstanden, weil er unzweckmäßig oder nicht im Interesse der Gesellschaft erscheint. Umgekehrt kann auch die Ablehnung eines Beschlussantrags nicht allein deshalb beanstandet werden, weil der Beschluss zweckmäßig erscheint und im Interesse der Gesellschaft liegt.

Eine Beschränkung dieser Stimmrechtsausübungsfreiheit kommt nur im Ausnahmefall in Frage, wenn der Gesellschaftszweck objektiv eine bestimmte Maßnahme zwingend gebietet, also die zu beschließende Maßnahme zur Erhaltung des Geschaffenen oder zur Vermeidung von Verlusten dringend geboten ist, und dem Gesellschafter die Zustimmung zumutbar ist. Die Treuepflicht gebietet es zwar, sich bei der Stimmabgabe grundsätzlich von den Interessen der Gesellschaft leiten zu lassen. Wie die Interessen der Gesellschaft am besten gewahrt bleiben, haben aber grundsätzlich die Gesellschafter zu beurteilen. Eine Pflicht zur Abstimmung in einem bestimmten Sinn besteht daher nur, wenn zur Verfolgung der Interessen der Gesellschaft keine andere Stimmabgabe denkbar ist, andernfalls nur schwere Nachteile entstehen und die eigenen Interessen des Gesellschafters dahinter zurückstehen müssen.

Geringere Anforderungen an eine Beschränkung der Stimmrechtsausübungsfreiheit sind nicht deshalb zu stellen, weil das Berufungsgericht nicht angenommen hat, dass die Streithelferin in einem bestimmten Sinn abstimmen musste, sondern ihre Stimmabgabe nur als unwirksam angesehen hat. Der beantragte Zustimmungsbeschluss ist zustande gekommen, wenn die Gesellschafter aufgrund ihrer gesellschafterlichen Treuepflicht zur Zustimmung verpflichtet waren und deshalb ihre abweichend abgegebenen Stimmen unwirksam waren (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2008 – II ZR 39/07, ZIP 2008, 1818 Rn. 20). Die Unwirksamkeit der abweichend abgegebenen Stimmen ist eine Folge der Pflicht, in einem bestimmten Sinn abzustimmen. Von der Treuepflicht ist nicht wie bei den Stimmverboten nach § 47 Abs. 4 GmbHG die Teilnahme an der Abstimmung betroffen, sondern der Inhalt der Stimmabgabe. Dabei kann die Enthaltung oder Nichtteilnahme an der Versammlung der Treuepflicht in tatsächlicher Hinsicht genügen, wenn durch die Stimmen der Mitgesellschafter gesichert ist, dass die Maßnahme erfolgen kann. Rechtlich steht dahinter aber immer die Verpflichtung, durch das eigene Verhalten eine bestimmte Maßnahme zu ermöglichen. Diese Verpflichtung trifft jeden Gesellschafter unabhängig vom Abstimmungsverhalten der Mitgesellschafter. Wenn keine Treuepflicht zur Stimmabgabe in einem bestimmten Sinn besteht, kann eine im gegenteiligen Sinn abgegebene Stimme auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Treuepflicht als unwirksam gewertet werden (vgl. Ekkenga, Der Konzern 2015, 409, 412 f.).

Dass die Maßnahmen der Geschäftsführung, denen zugestimmt werden sollte, zum Zwecke der Erhaltung wesentlicher Werte, die die Gesellschafter geschaffen haben, oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter erleiden könnten, objektiv unabweisbar erforderlich waren, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und ist auch nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Standortmaßnahmen, die den Abschluss oder die Fortführung längerfristiger Mietverträge und die Gründung einer neuen Vor-Ort-Gesellschaft betrafen, von nicht unerheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für die Beklagte waren. Eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung besagt nicht, dass die Maßnahmen zur Erhaltung der bei der Beklagten geschaffenen Werte objektiv unabweisbar erforderlich waren. Angesichts der Größe der Beklagten ist auch nicht ersichtlich, dass ein Unterbleiben von neun Standortmaßnahmen zu einer Gefährdung ihres Bestands führen könnte. Darauf, ob für die Ablehnung durch die Streithelferin ein sachlicher Grund bestand, kommt es entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht entscheidend an, solange die Maßnahme nicht objektiv unabweisbar erforderlich war. Die Zweckmäßigkeit der Stimmabgabe ist von den Gerichten nicht zu überprüfen. Ebenso wenig ist entscheidend, ob die Beweggründe nachvollziehbar oder zutreffend sind. Wenn die Streithelferin – wie die Klägerin behauptet – allein deshalb nicht zugestimmt hat, weil die Gesellschafterversammlung für die Zustimmung nicht zuständig sei, obwohl sie keine sachlichen Einwände gegen die Maßnahmen hatte und im Grunde mit ihnen einverstanden war, mag dies unverständlich erscheinen, weil sie damit die Gefahr schuf, dass die Maßnahmen nicht umgesetzt werden. Die Klägerin muss es aber hinnehmen, dass die Streithelferin nicht zustimmen zu können glaubte, auch wenn ihr die Ablehnung oder die dazu möglicherweise abgegebene Begründung falsch oder sachwidrig erscheint, solange die Zustimmung nicht objektiv unabweisbar erforderlich war.

Die Stimmabgabe war auch nicht aus anderen Gründen rechtsmissbräuchlich. Sie war nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens unbeachtlich. Dass die Streithelferin, wie die Klägerin meint, die Maßnahmen als solche befürwortete, machte die Ablehnung der zustimmenden Stimmabgabe nicht widersprüchlich. Ein Widerspruch ergibt sich daraus weder in der Erklärung noch zu früherem oder späteren Verhalten. Die ablehnende Stimmabgabe ist keine in sich widersprüchliche Erklärung, weil der Erklärende die Maßnahme, gegen die er stimmt, als solche befürwortet. Ein Widerspruch in der Erklärung liegt nicht vor, wenn der Gesellschafter die Stimme in der gewählten Form abgeben will und die Zustimmung zu einer Maßnahme ablehnt, aber davon ausgeht, dass die Zustimmung für die gewollte Durchführung der Maßnahme nicht erforderlich ist. Aus diesem Grund liegt auch kein widersprüchliches Verhalten darin, dass die Streithelferin vor und nach der Stimmabgabe erklärt hat, sie sei für die Umsetzung der Maßnahmen. Selbst wenn darin darüber hinaus – wie nicht – die Ankündigung eines bestimmten Abstimmungsverhaltens läge, wäre die Streithelferin nicht gehindert gewesen, ihre Meinung bis zur Abstimmung zu ändern. Ein Gesellschafter, der keine Stimmbindung eingegangen ist, ist rechtlich nicht gehindert, anders als vorher angekündigt abzustimmen, weil die Ankündigung eines bestimmten Abstimmungsverhaltens noch keinen Vertrauenstatbestand schafft, sich auch nach einer weiteren Erörterung in der Versammlung in einer bestimmten Weise zu verhalten. Die Stimmabgabe war auch nicht aus anderen Gründen treuwidrig. Zwar kommt eine Verletzung der Treuepflicht auch in Frage, wenn ein Gesellschafter sein Stimmrecht ausübt, um damit ausschließlich eigennützige Zwecke zu verfolgen, etwa seine Blockademacht dazu benutzt, um seinen Lästigkeitswert in die Höhe zu treiben und eine Abfindung zu erstreiten, oder seine Mehrheitsmacht zur Schädigung der Mitgesellschafter oder für ungerechtfertigte Sondervorteile einsetzt. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor. Die Streithelferin hat die Beschlussfassung bei der Beklagten nicht blockiert. Sie hat lediglich einigen Maßnahmen die Zustimmung versagt und ihnen im Übrigen zugestimmt bzw. sie durch Stimmenthaltung ermöglicht. Sie hat dadurch nicht zur Erzielung von Sondervorteilen gehandelt oder die Klägerin als Minderheitsgesellschafterin geschädigt.

 

Erbschaftssteuer:

 
Abziehbarkeit eines verjährten Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit, FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.06.2016 zum Urteil 3 K 148/15 vom 04.05.2016 (nrkr - BFH-Az.: II R 17/16)

 


Der Alleinerbe kann nach dem Tod des verpflichteten Erblassers seinen nunmehr gegen sich selbst gerichteten Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend machen und als Nachlassverbindlichkeit vom Erwerb abziehen, wenn der Anspruch bereits verjährt ist (gegenteilige Ansicht Hessisches FG, Urteil vom 3. November 2015 1 K 1059/14, EFG 2016, 298, Rev. II R 1/16).

Mit Urteil vom 4. Mai 2016 hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Az. 3 K 148/15) entschieden, dass der Alleinerbe nach dem Tod des verpflichteten Erblassers seinen nunmehr gegen ihn selbst gerichteten Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend machen kann, wenn der Anspruch bereits verjährt ist.

Der Kläger war Alleinerbe seiner Stiefmutter. Diese hatte zusammen mit dem Vater des Klägers ein notarielles gemeinschaftliches Testament, worin beide sich gegenseitig als Alleinerben und den Kläger zum Erben des Überlebenden einsetzten. Der Vater des Klägers verstarb im Oktober 2003, die Stiefmutter im Januar 2014. In seiner Erbschaftsteuererklärung gab der Kläger seinen eigenen Pflichtteilsanspruch gegen die Stiefmutter als Nachlassverbindlichkeit an. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung mit der Begründung ab, der Pflichtteilsanspruch sei bereits verjährt.

Nach Überzeugung des Gerichts ist der Pflichtteilsanspruch nicht nach seiner Entstehung erloschen und kann dementsprechend vom Kläger geltend gemacht werden. Eine verjährte Forderung ist (bleibt) voll wirksam und einklagbar. Sie ist lediglich behaftet mit der Einrede der Verjährung, sodass der Anspruch nicht durchgesetzt werden kann, wenn der Schuldner die Einrede erhebt (§ 222 Abs. 1 BGB a. F., ab 1. Januar 2010 § 214 Abs. 1 BGB). Ein Erlöschen durch Konfusion (Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person) scheidet ebenfalls aus, da im Erbschaftsteuerrecht diese Fälle gem. § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen gelten. Der erkennende Senat hat auch die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs als wirksam und ernsthaft i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG angesehen (anders das Hessische FG, a. a. O.). Moralische Bedenken stehen der Geltendmachung des Anspruches nicht entgegen.

Der 3. Senat hat die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen II R 17/16 anhängig.


Richterliche Durchsuchungsanordnungen:

 

Das Bundesverfassungsgericht hat in den am 15.07.2015 veröffentlichten Beschlüssen vom 16.06.2015 die Rechte der Staatsanwälte klar beschnitten, soweit es um Durchsuchungsanordnungen geht:

Leitsätze zum Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Juni 2015


- 2 BvR 2718/10 - - 2 BvR 1849/11 - - 2 BvR 2808/11 -


 

Aus Art. 13 GG ergibt sich die Verpflichtung des Staates, eine effektive Durchsetzung des grundrechtssichernden Richtervorbehalts zu gewährleisten.


Mit der Befassung des zuständigen Ermittlungs- oder Eilrichters durch die Stellung eines Antrags auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung und der dadurch eröffneten Möglichkeit präventiven Grundrechtsschutzes durch den Richter endet die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden.


Die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden kann nur dann neu begründet werden, wenn nach der Befassung des Richters tatsächliche Umstände eintreten oder bekannt werden, die sich nicht aus dem Prozess der Prüfung und Entscheidung über diesen Antrag ergeben, und hierdurch die Gefahr eines Beweismittelverlusts in einer Weise begründet wird, die der Möglichkeit einer rechtzeitigen richterlichen Entscheidung entgegensteht..


 

Hier der gesamte Volltext der Entscheidung:


 http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/06/rs20150616_2bvr271810.html


 

Aktuelle Rechtsprechung im  Arbeitsrecht:


http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bag&Art=en


 Neue BGH Urteile:


 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288
 


 

Neue Familienrechtsentscheidungen:


 http://famrz.de/entscheidungen/index.php

 

Auf dieser Seite informieren wir Sie einerseits über Neues in unserer Kanzlei, als auch über aktuelle Gerichtsurteile auf verschiedenen Rechtsgebieten.

 

 

Neuere Urteile in Textform zum Mietrecht

und Wohnungseigentumsrecht

 

 

Landgericht Hamburg zum Zurückbehaltungsrecht von Hausgeld

 

Das Landgericht Hamburg hat mit einem Urteil vom 28.01.2015, Az. 318 S 81/14, entschieden, dass einem Wohnungseigentümer aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) gegen die Verpflichtung zur Wohngeldvorauszahlung zustehen kann, wenn die Verwalterin – wie im entschiedenen Fall – im hier maßgeblichen Zeitraum Januar bis März 2013 die Gelder nicht auf einem Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern einem auf ihren eigenen Namen geführten offenen Treuhandkonto verwaltete.

 

Das Landgericht Hamburg vertrat die Auffassung, dass der hiesige Beklagte ausnahmsweise befugt war, die Wohngeldzahlung zu verweigern, weil die Verwaltung kein Verwaltungskonto auf den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte. Nach inzwischen fast einhelliger Auffassung ist der WEG-Verwalter im Zuge seiner Verpflichtung aus § 27 Abs. 5 Satz 1 WEG, eingenommene Gelder von seinem Vermögen getrennt zu halten, verpflichtet, ein Konto auf den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft einzurichten. Die Führung offener Treuhandkonten ist unzulässig (LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 14.07.2014 – 16 S 46/14, ZMR 2014, 1007; LG Itzehoe, Urteil vom 12.07.2013 – 11 S 39/12, ZMR 2014, 665, Rn. 39, zitiert nach juris; Bärmann/Merle, WEG, 11. Auflage, § 27 Rdnr. 212; BeckOK WEG/Knop, Stand: 01.10.2014, Edition: 21, § 27 Rdnr. 138 ff.; Jennißen/Heinemann, WEG, 3. Auflage, § 27 Rdnr. 102; Niedenführ in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a. a. O., § 27 Rdnr. 52; Palandt/Basssenge, BGB, 74. Auflage, § 27 WEG Rdnr. 10; Abramenko in Riecke/Schmid, WEG, 3. Auflage, § 27 Rdnr. 30). Ältere Rechtsprechung aus der Zeit vor Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. aus dem Übergangszeitraum (vgl. etwa Hanseatisches OLG, Beschluss vom 26.09.2006 – 2 Wx 78/05, ZMR 2007, 59, Rn. 11, zitiert nach juris) ist inzwischen überholt.

Daraus folgt, dass ein Miteigentümer die Zahlung der Wohngelder einstellen darf, wenn ein Verwalter das Konto der Gemeinschaft auf seinen eigenen Namen führt.

 

Landgericht Frankfurt zur Wirksamkeit der Verwalterbestellung

 

Die erstmalige Bestellung eines Verwalters ist unwirksam, wenn sie ohne vorherige Einholung von Alternativangeboten erfolgt ist. Dies hat das LG Frankfurt a. M. mit einem Urteil vom 07.01.2015 – 2-09 S 45/14 entschieden.

Die Kläger waren Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglieder einen ersten Verwalter bestellen wollten. Zu diesem Zweck hatte eine Miteigentümerin Angebot nur eines Verwalters eingeholt und anschließend zur Wohnungseigentümerversammlung eingeladen. In der Einladung forderte sie die anderen Wohnungseigentümer auf, ebenfalls eigene Vorschläge zur Verwalterbestellung zu unterbreiten. Weitere Vorschläge erfolgten nicht und im Vorfeld der Wohnungseigentümerversammlung verständigte sich eine Mehrheit der Wohnungseigentümer auf den einzigen vorgeschlagenen Verwalter, dessen Wahl die Wohnungseigentümer in der Versammlung beschlossen haben. Hiergegen erhoben die Kläger eine Anfechtungsklage, die vom Amtsgericht zurückgewiesen wurde. Das Landgericht Frankfurt hat in dem anschließenden Berufungsverfahren den Beschluss über die Wahl des Verwalters für unwirksam erklärt. Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 5 der Wohnungseigentümerversammlung über die Wahl des Verwalters entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, so dass er auf die Anfechtungsklage für ungültig zu erklären ist, einer Entscheidung darüber, ob er – sogar – nichtig ist, bedürfe es daher nicht.
Die Wahl des Verwalters entspräche bereits deshalb nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil die Wohnungseigentümer auf die Einholung von Alternativangeboten anderer Verwalter verzichtet haben. Damit hätten die Wohnungseigentümer bei der Wahl des Verwalters ihren Beurteilungsspielraum überschritten, weil sie ihre Auswahlentscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage vorgenommen haben. Vor der erstmaligen Bestellung eines Verwalters müssten Alternativangebote anderer Verwalter eingeholt werden und diese Angebote an die Wohnungseigentümer übersandt werden. Denn nur durch die Alternativangebote könnte dem Wohnungseigentümer aufgezeigt werden, welche Unterschiede zwischen den Angeboten bestehen, und woran sie bei rein rechnerischer Betrachtung mit den verschiedenen Verwaltern sind. Darüber hinaus träten Schwächen in der Leistungsbeschreibung nur durch die Einholung von Alternativangeboten zu Tage. Erst durch die Vorlage von Alternativangeboten könnten die Wohnungseigentümer eine sachgerechte Entscheidung zur Verwalterwahl treffen und den ihnen insoweit zustehenden – weiten – Beurteilungsspielraum sachgerecht ausüben.
Fehle es hingegen – wie hier – an der Einholung von Alternativangeboten erfolge die Auswahlentscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage, so dass die Wohnungseigentümer ihren Beurteilungsspielraum überschritten haben.
Dem stehe nicht entgegen, dass im vorliegenden Fall weder ein amtierender Verwalter bestellt war noch ein Verwaltungsbeirat existierte, sondern eine Wohnungseigentümerin zu einer Wohnungseigentümerversammlung eingeladen hatte und in der Einladung die übrigen Wohnungseigentümer aufgefordert hatte, gegebenenfalls Alternativangebote vorzulegen. Da ersichtlich zum Zeitpunkt der Wohnungseigentümerversammlung von der Möglichkeit der Einholung von Alternativangeboten kein Wohnungseigentümer Gebrauch gemacht hatte, wäre es Sache der Wohnungseigentümer, auf der Versammlung gewesen, zu bestimmen, auf welche Art und Weise eine hinreichende Beurteilungsgrundlage geschaffen wird, auf der die Wohnungseigentümer ihre Auswahlentscheidung sachgerecht treffen können.
Dies sei vorliegend nicht geschehen. Die reine Aufforderung an die Wohnungseigentümer, gegebenenfalls eigene Vorschläge zu unterbreiten, genüge insoweit nicht. Denn wenn diese Aufforderung – wie hier – folgenlos bleibt, werde der Zweck der Alternativangebote, nämlich den Wohnungseigentümern die Stärken und Schwächen der Leistungsangebote aufzuzeigen, nicht erreicht. Insoweit wäre es Aufgabe der Wohnungseigentümer gewesen, spätestens in der Versammlung dafür Sorge zu tragen, dass ihnen bei einer Folgeversammlung Alternativangebote vorliegen, auf deren Basis sie eine sachgerechte Auswahl hätten treffen können.

Das Landgericht Frankfurt a.M. schließt sich mit der vorliegenden Entscheidung der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 01.04.2011 – V ZR 96/10, NZM 2011, 515) an, wonach bei einer Neubestellung des Verwalters die Einholung von Alternativangeboten anderer Verwalter und deren Übersendung an die Wohnungseigentümer erforderlich ist (OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2008 – 15 W 240/07, ZMR 2009, 58 f). Den Wohnungseigentümern ist zu empfehlen, die angebotenen Leistungen der Verwalter miteinander zu vergleichen, was am besten durch ein Leistungsverzeichnis möglich ist (vgl. hierzu Keuter, ZWE 2010, 102). In diesem Fall hat auch der nur durchschnittlich interessierte Wohnungseigentümer die Möglichkeit, die vorhandenen Anbieter rasch miteinander zu vergleichen. Wegen der im WEG vorgegebenen Kompetenzordnung sind die Wohnungseigentümer allerdings nur berechtigt und verpflichtet, an Verwaltungsentscheidungen mitzuwirken, nicht aber die Entscheidungsgrundlagen hierfür zu beschaffen, hier also selbst Verwalterangebote einzuholen. Im vorliegenden Fall wäre deshalb die Kausalitätsfrage zu prüfen gewesen, wenn sich auch bis zum Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung keiner der Wohnungseigentümer veranlasst gesehen hat, jedenfalls anzubieten, weitere Verwalterangebote einzuholen.

Die Einholung von Alternativangeboten ist jedenfalls im Falle der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters nicht erforderlich (BayObLG, Beschluss vom 05.05.1993 – 2 Z BR 29/93, WuM 1993, 488 f; OLG Hamburg, Beschluss vom 16.07.2001 – 2 Wx 116/00, ZWE 2002, 483 f; OLG Schleswig, Beschluss vom 20.01.2006 – 2 W 24/05, NJW-RR 2006, 1525 f), es sei denn es hat sich seit der Erstbestellung des wieder zu bestellenden Verwalters der Sachverhalt verändert.

 

 Der BGH (Bundesgerichtshof) zur Abberufung des Verwalters im WEG Recht:

 

Jeder Wohnungseigentümer kann auf Grundlage des § 21 IV WEG die Abberufung eines untauglichen WEG-Verwalters und die Bestellung eines anderen, tauglichen Verwalters verlangen. Die Durchsetzung dieses Verlangens ist in begründeten Eilfällen auch im Wege einer einstweiligen Verfügung möglich (BGH, Urteil vom 10. Juni 2011; V ZR 146/109).

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) muss nach § 20 II WEG einen Verwalter bestellen. Dieser Verwalter ist nicht nur ein Kostenfaktor. Er nimmt im wirtschaftlichen Gefüge der Gemeinschaft auch eine starke Position ein. Eine professionelle WEG-Verwaltung ist von großem Wert. Eine nicht sachgerechte WEG-Verwaltung kann jedoch für jeden einzelnen Wohnungseigentümer zu einer erheblichen Belastung werden.

Will sich die WEG von ihrem Verwalter trennen, muss dies durch einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft mit Stimmenmehrheit durchgeführt werden.
Eine solche Abberufung durch Gemeinschaftsbeschluss kann grundsätzlich jederzeit erfolgen. Allerdings kann die Gemeinschaftsordnung oder auch der Bestellungsbeschluss die Abberufung für einen Bestellungszeitraum von maximal 5 Jahren beschränken, so dass der Verwalter in diesem Zeitraum nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden kann. Bei der Erstbestellung eines Verwalters nach der Neubegründung von Wohnungseigentum kann die Abberufung nur für maximal drei Jahre in dieser Weise beschränkt werden.

Die oben genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) befasst sich jedoch mit der Situation, dass die Verwaltung in untauglicher Weise oder gar nicht durchgeführt wird, die Wohnungseigentümergemeinschaft jedoch nicht in der Lage oder gewillt ist, einen Beschluss über die Abberufung herbeizuführen.
Zum Schutz der Vermögensinteressen jedes einzelnen Wohnungseigentümers bestimmt das Gesetz, dass dieser nach § 21 IV WEG eine Verwaltung verlangen kann, die den Vereinbarungen und Beschlüssen der Gemeinschaft und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Aufgrund dieser Vorschrift kann der einzelne Wohnungseigentümer auch eine taugliche Verwaltung durchsetzen, wie der BGH klarstellte.

Voraussetzung einer solchen gerichtlichen Durchsetzung der Abberufung ist jedoch in der Regel zunächst, dass der Einzeleigentümer erfolglos versucht hat, einen Beschluss der Gemeinschaft herbeizuführen und, bei einem ablehnenden Gemeinschaftsbeschluss, die Möglichkeit der Beschlussanfechtung genutzt hat. Erst nach Ausschöpfung dieser Mittel ist die gerichtliche Geltendmachung der Abberufung möglich. Lediglich in Ausnahmesituationen kann ein individueller Abberufungsanspruch unmittelbar gerichtlich durchgesetzt werden, etwa dann, wenn es ohnehin absehbar ist, dass ein Abberufungsbeschluss der Eigentümergemeinschaft nicht ergehen wird.Die Abberufung des Verwalters auf Grundlage des § 21 IV WEG ist zudem grundsätzlich nur auf Fälle beschränkt, in denen die sofortige Entfernung des Verwalters die einzig sachgerechte Maßnahme darstellt. Anderenfalls muss der Beurteilungsspielraum der für diese Frage eigentlich zuständigen Wohnungseigentümergemeinschaft vorrangig Berücksichtigung finden.  



Asylrecht:


Und hier Wissenswertes über das Asylrecht in Deutschland:


Verfassungswidrige Einwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland

Ein Überblick über die Rechtslagevon Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneide

Die asylrechtliche Einwanderungspolitik soll im Folgenden
auf den Prüfstein des Grundgesetzes gestellt werden:

 

Subjektives Recht der Flüchtlinge auf Asylrecht?

„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“, lautete Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG und lautet nach der asylrechtlichen Grundgesetzänderung 1993 Art. 16 a Abs. 1 GG. Dem neuen Grundgesetzartikel wurde allerdings ein Absatz 2 hinzugefügt, der das Grundrecht auf Asylrecht wesentlich einschränkt. Art. 14 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte formuliert; „Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen“. Auch das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951/1967 gibt den Flüchtlingen einen ähnlichen Status, aber kein subjektives Recht auf Aufnahme in das Zufluchtsland.

Die Staatenpraxis hat in dem Asylrecht immer, ähnlich dem früheren Kirchenasyl, ein Recht der Staaten gegenüber anderen Staaten gesehen, deren Staatsangehörigen vor deren politischer Verfolgung Schutz zu gewähren, ein Schutz, der eigentlich eine Verletzung der Personalhoheit des Verfolgerstaates ist.

Ein subjektives, also einklagbares Recht auf Asylrecht praktiziert auf Grund einer frühen und stetigen Judikatur des Bundes-verfassungs-gerichts nur Deutschland. Diese Judikatur war und ist irrig. Dem Völkerrecht entsprach sie nie. Das zeigt der deutlichere Wortlaut der Menschenrechts-erklärung, vor allem aber das Wort „genießt“, mit dem ein subjektives Recht zu formulieren geradezu abwegig ist. Wenn jemandem Asyl gewährt wird, dann kann er es als eine Art des vorübergehenden Aufenthaltsrechts genießen und ist vor Auslieferung sicher. Das subjektive Recht hat zu langjährigen Asylverfahren geführt, welche außerordentliche menschliche Schwierigkeiten mit sich bringen und immense Kosten verursachen.

Politische Verfolgung als Asylrechtsgrund

Wie schon beim Einwanderungssturm in den frühen neunziger Jahren sind die meisten Asylanträge erfolglos. Meist stellen diese mißbräuchlich Wirtschafts-flüchtlinge, die ein besseres Leben in Deutschland suchen. Ubi bene ibi patria, ist deren Maxime. Rechtsmißbrauch ist kein Rechtsgebrauch und somit nicht schutzwürdig. Es versteht sich, daß wirtschaftliche Not eines Landes kein Asylgrund ist. Aber auch Krieg eines Landes oder Bürgerkrieg in einem Land wird nicht als politische Verfolgung anerkannt. Nur die persönliche Verfolgung eines Menschen, „durch die er in seinem Leben oder seiner Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist“, schafft nach der Genfer Flüchtlings-konvention, die auch als Asylgründe praktiziert werden, einen Asylgrund (Art. 1 A Nr. 2 der Konvention). Die Verfolgung muß von dem Herkunftsstaat ausgehen oder von den Kräften, die ein Land oder einen Landesteil wie ein Staat beherrschen. Es genügt, daß der Herkunftsstaat keinen Schutz gegen die Verfolgung leistet. Die Lebensgefahr, die etwa vom „Islamischen Staat“ in Syrien für Schiiten, Jesiden, Christen oder nicht religiöse Menschen ausgeht, mag als politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts angesehen werden, ist aber eher ein Element des Bürgerkriegs in Syrien, der dort von fremden Mächten herbeigeführt wurde und fortgesetzt wird. Zu bedenken ist der subsidiäre internationale Schutz, auf den ich unten eingehe.

Seit 1993 kein Asylgrundrecht bei Einreise aus sicheren Staaten

Die Judikatur des Bundes-verfassungs-gerichts hatte zu derart untragbaren Belastungen für Deutschland geführt, daß nach langen Auseinandersetzungen in Abstimmung mit der Europäischen Union das Grundrecht auf das Asylrecht geändert wurde. Absatz 2 Satz 1 des Art. 16 a GG schränkt die Berufung auf das Grundrecht des Absatz 1 und damit den asylrechtlichen Grundrechtsschutz drastisch ein, nämlich:

„Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.“

Diese Änderung des Grundgesetzes, eine Notwendigkeit für Deutschland, hat Wutstürme der Asylrechts-befürworter ausgelöst. Sie wurde aber vom Bundes-verfassungs-gericht in ihrer Relevanz, das Grundrecht in den tatbestandlichen Fällen aufzuheben, in der Grundsatz-entscheidung vom 14. Mai 1996 anerkannt (BVerfGE 94, 49 ff.). Das Gericht hat in Rn. 166 ausgesprochen:

„Das vom verfassungsändernden Gesetzgeber gewählte Konzept der sicheren Drittstaaten beschränkt den persönlichen Geltungsbereich des in Art. 16 a Abs. 1 GG nach wie vor gewährleisteten Grundrechts auf Asyl. Die Regelung knüpft an den Reiseweg des Ausländers Folgerungen für dessen Schutzbedürftigkeit: Wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG anreist, bedarf des Schutzes der grundrechtlichen Gewährleistung des Absatzes 1 in der Bundesrepublik Deutschland nicht, weil er in dem Drittstaat Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können. Der Ausschluß vom Asylgrundrecht ist nicht davon abhängig, ob der Ausländer in den Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll. Ein Asylverfahren findet nicht statt. Es entfällt auch das als Vorwirkung eines grundrechtlichen Schutzes gewährleistete vorläufige Bleiberecht. Hieran knüpft Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG die Folge, daß in den Fällen des Satzes 1 aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden können.“

Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat mittels Art. 16 a GG den Fehler des Bundes-verfassungs-gerichts in der frühen, asylrechtlich problemlosen Zeit, weitgehend wiedergutgemacht und das subjektive Recht auf Asyl für die meisten Asylbewerber aufgehoben. Dem Gericht blieb nichts anders übrig, als das zu akzeptieren. Der Wortlaut der Novellierung ist eindeutig. Wer jedenfalls aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einreist, kann sich auf das Asylgrundrecht nicht berufen. Das sind fast alle Asylbewerber, die nach Deutschland anders als mit dem Flugzeug oder mit dem Schiff über die Nordsee oder Ostsee einreisen; denn Deutschland hat außer zur Schweiz nur Grenzen zu Mitgliedstaaten der Union. Die Schweiz ist allemal ein sicherer Drittstaat im Sinne des zitierten Satz 1 von Absatz 2 des Art. 16 a GG. Das Bundes-verfassungs-gericht hat in der zitierten Leitentscheidung in Rn. 186 klargestellt:

„Da nach der derzeit geltenden Rechtslage (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und Anlage I zu § 26a AsylVfG) alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung auf Art. 16 a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im einzelnen bekannt ist.“

Die Einreise aus allen Nachbarstaaten ist somit durchgehend illegal und wird nicht durch ein Asylbegehren gerechtfertigt. Sie ist zudem strafbar. Sie geschieht dennoch massenhaft und wird geradezu gefördert.

Normative Vergewisserung der Sicherheit im Drittstaat

Weiter erklärt das Gericht in Rn. 190 des Urteils:

„Der Regelungsgehalt des Art. 16a Abs. 2 GG folgt aus dem mit dieser Verfassungsnorm verfolgten Konzept einer normativen Vergewisserung über die Sicherheit im Drittstaat. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung. Andere Staaten können durch den Gesetzgeber aufgrund der Feststellung, daß in ihnen die Anwendung der Genfer Flüchtlings-konvention und der Europäischen Menschenrechts-konvention sichergestellt ist, zu sicheren Drittstaaten bestimmt werden (Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG). Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, daß der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlings-konvention und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt; damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Insoweit ist die Sicherheit des Flüchtlings im Drittstaat generell festgestellt. Art. 16a Abs. 2 GG sieht nicht vor, daß dies im Einzelfall überprüft werden kann. Folgerichtig räumt Satz 3 des Art. 16a Abs. 2 GG den Behörden kraft Verfassungsrechts die Möglichkeit ein, den Flüchtling in den Drittstaat zurückzuschicken, ohne daß die Gerichte dies im einstweiligen Rechtsschutz-verfahren verhindern dürfen. Auch ein Vergleich mit Art. 16a Abs. 3 GG macht deutlich, daß eine Prüfung der Sicherheit eines Ausländers im Drittstaat im Einzelfall nicht stattfindet. Gemäß Art. 16a Abs. 3 GG kann der aus einem sicheren Herkunftsstaat kommende Asylbewerber die Vermutung, er werde dort nicht politisch verfolgt, durch individuelles Vorbringen ausräumen. Art. 16a Abs. 2 GG enthält keine vergleichbare Regelung. Das ist auch der Wille des verfassungsändernden Gesetzgebers und der Sinn des Konzepts normativer Vergewisserung; denn dieses soll die Grundlage dafür bieten, den schutzbegehrenden Ausländer im Interesse einer effektiven Lastenverteilung alsbald in den Drittstaat zurückzuführen. Die Frage ist auch im Gesetzgebungs-verfahren mehrfach erörtert worden.“

Ähnliches gilt nach Absatz 3 des Art. 16 a GG für Asylbewerber aus einem Drittstaat, für den ein Bundesgesetz bestimmt hat, „daß dort weder politische Verhältnisse noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung staatfindet“ (Satz 1). „Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.“ (Satz 2). Die „normative Vergewisserung“, wie es das Bundes-verfassungs-gericht in dem angeführten Urteil Rn. 190 u.ö. nennt, ist relativiert. Sie läßt dem Bewerber die Möglichkeit, seine politische Verfolgung zu beweisen. Das ist schwer. Die Vermutung spricht gegen sein Asylrecht. Das betrifft die meisten Länder des früheren Jugoslawien.

Wer sich auf das Grundrecht auf Asylrecht nicht berufen kann, muß an der Grenze zurückgewiesen oder aus dem grenznahen Raum zurückgeschoben werden. § 18 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes stellt das im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG klar:

Pflicht zur Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung

 (2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn

1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist,

2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahme-verfahren eingeleitet wird, oder

3. er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

(3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
(4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen, soweit

1. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder

2. das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat.

(5) Die Grenzbehörde hat den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln.

Schengen-Durchführungsübereinkommen

Das Schengen-Abkommen, das in verhängnisvoller Weise die Paßkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raumes abgeschafft hat, ändert an der dargelegten asylrechtlichen Lage nichts. Wer die Binnengrenzen des Schengen-Raumes überall und unkontrolliert überschreiten will, muß in den Vertragsstaaten ein Aufenthaltsrecht oder zumindest einen Schengen-Sichtvermerk (Visum) für den kurzfristigen Aufenthalt in dem Vertragsstaat, den er betritt, oder für die Durchreise durch einen Vertragsstaat, den er durchquert, haben. Asylbewerber halten sich illegal in Deutschland auf, wenn sie nicht berechtigt sind, einen Asylantrag in Deutschland zu stellen, weil sie aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sicheren Herkunftsstaat einreisen. Selbst wenn sie ein Recht zur Antragsstellung haben oder hätten, wäre ihr Aufenthalt im Sinne des Schengen-Übereinkommens nicht legal. Art. 28 ff. des Schengen Durchführungs-übereinkommens vom 14. Juni 1985 (in der Fassung von 2010 nach Änderung durch VO (EU) Nr. 265/2010; SDÜ) regelt lediglich die Zuständigkeit für Asylverfahren unter den Schengen-Staaten, ändert aber nichts an den nationalen Bestimmungen für die Einreise. Art. 29 des Abkommens bestimmt:

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jedes Asylbegehren, das von einem Drittausländer in dem Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien gestellt wird, zu behandeln.
(2) Diese Verpflichtung führt nicht dazu, dass in allen Fällen dem Asylbegehrenden die Einreise in das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei gewährt werden muss oder er sich dort aufhalten kann.
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, einen Asylbegehrenden nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Das Grundgesetz und das Asylverfahrensgesetz sind somit uneingeschränkt anzuwenden. Die Einreise ist im Regelfall zu verweigern, und wenn die Fremden nach Deutschland eingedrungen sind, sind sie zurückzuschieben.
Im Übrigen stellt Art. 2 das SDÜ im Sinne der essentiellen Hoheit und Verantwortung der Mitgliedstaaten über bzw. für die Sicherheit und Ordnung in ihren Ländern klar:

(1) Die Binnengrenzen dürfen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.
(2) Wenn die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit es indessen erfordern, kann eine Vertragspartei nach Konsultation der anderen Vertragsparteien beschließen, dass für einen begrenzten Zeitraum an den Binnengrenzen den Umständen entsprechende nationale Grenzkontrollen durchgeführt werden. Verlangen die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit ein sofortiges Handeln, so ergreift die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet darüber möglichst frühzeitig die anderen Vertragsparteien.

Zudem kann das Schengen-Abkommen jederzeit von jedem Vertragsstaat gekündigt werden.

Subsidiärer Schutz für Flüchtlinge aus Krieg und Bürgerkrieg

Krieg und Bürgerkrieg sind genausowenig wie wirtschaftliche Not Asylrechtsgründe, in keinem Land und nach keinem Rechtstext. Aber der „subsidiäre internationale Schutz“, den die Dublin III- Verordnung der Europäischen Union vom 29. Juni 2013 regelt, die seit dem 1. Januar 2014 anzuwenden ist (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), geht darüber hinaus. § 4 des Asylverfahrens-gesetzes schreibt im Sinne der Dublin III- Verordnung gemäß Art. 15 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 vor:

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2. eine schwere Straftat begangen hat,
3. sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4. eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlings-eigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Es muß eine „individuelle Bedrohung“ im Herkunftsland stichhaltig vorgebracht werden. Die besteht nicht, wenn ein Flüchtling bereits in einem Flüchtlingslager Schutz gefunden hatte oder sich nicht aus seinem ihn bedrohenden Herkunftsland auf den Weg nach Deutschland gemacht hat, etwa Syrer aus einem Flüchtlingslager im Libanon oder einem Arbeitsaufenthalt in Saudi-Arabien. Die allgemeine Bedrohung durch einen Bürgerkrieg erfüllt den Tatbestand nicht. Darum kann auch nicht die undifferenzierte Aufnahme von großen Gruppen von Flüchtlingen auf die zitierte Vorschrift gestützt werden.

Schutzzuständigkeit in der Europäischen Union nach der Dublin III-Verordnung

Absatz 5 des Art. 16 a GG erlaubt „völkerrechtliche Verträge vor allem von Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, die „Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen“. Ein solcher Vertrag ist der Vertrag von Lissabon, auf dessen Art. 78 Abs. 2 lit. E AEUV die „Dublin III-Verordnung“ vom 29. Juni 2013 erlassen wurde, die seit dem 1. Januar 2014 anzuwenden ist (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Zweck ist, die Lasten der Asylverfahren und damit auch die Kosten und Belastungen der Länder und Völker zu verteilen.

Art. 3 der Verordnung lautet:

„Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaats-angehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird“.

Die Kapitel III und IV regeln die mitgliedstaatliche Zuständigkeit insbesondere im Interesse der Einheit der Familien, zumal der Minderjährigen mit den Eltern oder Geschwistern, und nach der gesundheitlichen Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge. Grundsätzlich ist aber der Staat zuständig, in dem der „Antrag auf internationalen Schutz“ gestellt wird. Diese Verordnung bestimmt die Praxis der Einwanderung. Sie ist in einem entscheidenden Punkt mit dem Grundgesetz unvereinbar, nämlich dem, daß der Antrag „an der Grenze“ gestellt wird. Nach Art. 16 a Absatz 2 S. 1 GG gibt es für die meisten Flüchtlinge, die in Deutschland Asyl begehren, kein Asylgrundrecht. Diese Regelung geht der bloß völkervertraglichen Regelung der Genfer Flüchtlings-konvention, die ohnehin kein subjektives Recht auf den Flüchtlingsstatus gibt, vor, weil völkerrechtliche Verträge keine subjektiven Rechte einzelner Menschen begründen, sondern nur die Staaten untereinander verpflichten. Das ist der Dualismus im Völkerrecht, wonach die innerstaatliche Anwendung der Verträge der Umsetzung durch nationale Gesetze bedarf. Die maßgebliche Regelung für Deutschland ist Art. 16 a GG. Diese Vorschrift bezieht die Genfer Konvention in ihre Regelung auch textlich ein.

Nach Art. 49 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung ist diese auf den internationalen und damit auch auf den subsidiären Schutz anzuwenden. Art. 13 der Dublin III-Verordnung regelt zuständigkeits-rechtlich in Absatz 1:

„Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der
Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts“.

Folglich ist für die Flüchtlinge, die etwa in Ungarn illegal eingereist sind, wo sie sich nicht haben registrieren lassen oder einen Antrag auf internationalen Schutz nicht gestellt haben, Ungarn für die Bearbeitung der Anträge auch internationalen Schutz zuständig. Hätten die Flüchtlinge in Ungarn oder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sonst, in die sie gelangt sind, den Schutzantrag gestellt, wären diese für dessen Bearbeitung nach Art. 7 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung zuständig, sofern nicht die vornehmlich familienrechtlich begründeten Ausnahmen eingreifen.

Die Europäische Union trifft weitere Regelungen für den internationalen Schutz, wie die „Aufnahme-Richtlinie“ 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, die „Verfahren-Richtlinie“ 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26. Juni 2013, oder die schon genannte „Anerkennungsrichtlinie“ 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaats-angehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Diese Gesetze regeln fast jede Kleinigkeit des Schutzes, sind in dem hier besprochenen existentiellen Zusammenhang aber nicht bedeutsam.

Analoge Anwendung der Asylrechtsverfassung auf den subsidiären Flüchtlingsschutz

Die analoge Anwendung des Art. 16 a Abs. 2 ff. GG erzwingt eine restriktive Interpretation der Dublin III-Verordnung und des Asylverfahrens-gesetzes, soweit diesen das Recht der Kriegs- oder Bürgerkriegs-flüchtlinge entnommen wird, nach Deutschland zu kommen, um einen Antrag auf subsidiären internationalen Schutz zu stellen, den sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem sicheren Drittstaat hätten stellen können, in den sie zunächst gekommen sind. Sie haben genauso wie die Asylbewerber kein Schutzbedürfnis mehr, weil die Gefahr behoben ist. 1993, als die Asylrechtsverfassung Deutschlands geändert wurde, gab es den subsidiären internationalen Schutz nicht. Sonst wäre er in die neue Asylverfassung einbezogen worden, zumal die Gefahren in vielen, wenn nicht den meisten Fällen von Kriegen und Bürgerkriegen ausgehen, die im Zeitpunkt der Asylverfassungs-novelle kein Asylrecht begründet haben. Auf die Gleichbehandlung von Asylbegehren und subsidiären Schutzanträgen sind die Regelungen der Dublin III-Verordnung und deren deutsche Umsetzungsgesetze auch zugeschnitten. Es gilt darum auch der souveränitäts-rechtlich ohnehin gebotene asylrechtliche nationale Regelungsvorbehalt des Art. 29 Abs. 2 S. 2 des Schengen-Durchführungs-übereinkommens, der oben zitiert ist. Der Analogie steht der Vorbehalt des Absatzes 5 des Art. 16 a GG nicht entgegen, weil dieser sich nur „Zuständigkeits-regelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen“ betrifft. Die Einschränkung des Grundrechts auf das Asylrecht ist aber material, weil kein Schutzbedürfnis besteht. Das ist für das Bedürfnis nach subsidiärem internationalem Schutz nicht anders. Den kann der Mitgliedstaat leisten, in den der Kriegs- oder Bürgerkriegs-flüchtling in die Europäische Union eingereist ist. Es ist zu diesem Schutz, wenn er geboten ist, auf Grund der Dublin III-Verordnung verpflichtet ist. Diese Rechtslage ist bislang nicht gerichtlich klargestellt und dürfte wegen der ihr widersprechenden Praxis in Zweifel gezogen werden.

Auch die Einreise der Flüchtlinge etwa aus Syrien, die über sichere Drittstaaten, insbesondere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nach Deutschland kommen, ist somit verfassungswidrig.

Öffnung Deutschlands für Flüchtlinge gegen das Recht

Man läßt dennoch die Fremden ins Land, wenn sie das Wort „Asyl“ oder „Flüchtling aus Syrien“ sagen. Die Grenzen sind nicht gesichert, und die Grenzbeamten sind überfordert. Das Deutschland der europäischen Integration versagt in der wichtigsten Aufgabe des Staates, der Abwehr der Illegalität. Der Aufenthalt der Flüchtlinge in Deutschland ohne Asylrecht und ohne subsidiäres Schutzrecht ist illegal. Man muß die Fälle der Eindringlinge bearbeiten, um wegen der schutzrechtlichen Ausnahmen die Anwendbarkeit der Rechtsgrundlage für die jeweilige Abschiebeverfügung zu prüfen. Das dauert lange, kostet wegen des langen Aufenthalts der Bewerber immenses Geld und führt doch in den allermeisten Fällen zur Abweisung der Asylanträge und zu Abschiebe-anordnungen, wenn die Fremden nicht aus eigenem Antrieb das Land verlassen. Aber die sogenannten Flüchtlinge haben den begehrten Zugang nach Deutschland gefunden, bleiben lange im Land, bekommen nach dem Asylbewerber-leistungsgesetz gemäß dem menschenwürde-gerechten Mindestbedarf ausreichende Hilfe, auch uneingeschränkte und insbesondere unbezahlte Krankenversorgung (grundlegend Bundes-verfassungs-gericht, Urteil vom 18. Juli 2012, BVerfGE 132, 134 ff.). Sie bleiben in den meisten Fällen dauerhaft in Deutschland, weil sie entgegen ihrer Pflicht nicht wieder in ihr Heimatland zurückkehren oder in ein anderes Land ausreisen. Die Abschiebung wird wegen der weit formulierten und noch weiter gehandhabten Schutzvorschriften gegen Abschiebungen eher selten verfügt und wenn sie verfügt und gerichtlich unangreifbar geworden ist, werden die „Flüchtlinge“ aus mancherlei Gründen, etwa weil das winterliche Klima im Heimatland dem entgegensteht, etwa in Pakistan, einem der heißesten Länder des Globus, durch Duldungsanordnung der Länder, so im Freistaat Thüringen, unterbunden, eindeutig entgegen dem Rechtsstaatsprinzip und zudem auf rechtsstaatlich brüchiger Grundlage nach § 60 a Aufenthaltsgesetz. Die Anwesenheit der vermeintlich subsidiär Schutzberechtigten, meist aus Syrien, wird nicht einmal als illegaler Aufenthalt behandelt. Die Syrer, ob sie es sind oder nicht, werden vielmehr von vielen wohlmeinenden Menschen willkommen geheißen.

Faktische Einwanderung – Abschiebeverbote und Duldung

Die massenhafte Grenzüberschreitung der Fremden schafft die Probleme. Sie ist faktisch Einwanderung. Gerade diese Wirkung des Asylgrundrechts sollte die Verfassungsnovelle unterbinden. Sie wird aber durch die Praxis, die Fremden ins Land zu lassen und ihnen ein Verfahren zu geben, konterkariert. Insbesondere können die Asylbewerber, die kein Asylgrundrecht haben, Abschiebungsschutz nach § 60 Absatz 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz oder nach Absatz 1 dieser Vorschrift sogenannten ergänzenden Schutz auf Grund der Genfer Flüchtlings-konvention beanspruchen. Diesen Status erhalten Menschen, die die Konventions-Kriterien nicht erfüllen, aber dennoch als schutzbedürftig eingestuft werden. Sie bekommen ein befristetes Bleiberecht mit eingeschränkten sozialen Rechten.

Nur die Anträge weniger Asylbewerber sind erfolgreich. Die allermeisten werden abgelehnt. Aber die wenigsten abgelehnten Asylbewerber, die sich illegal in Deutschland aufhalten, werden abgeschoben. Es gibt vielfache Abschiebeverbote vor allem in § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz, die humanitären Gründen folgen. Die sollen hier nicht abgehandelt werden. Trotz regelmäßiger Abschiebeverfügungen gegen die abgelehnten Asylbewerber, deren weiterer Aufenthalt in Deutschland nicht wegen der Abschiebungsverbote des Aufenthaltsgesetzes hingenommen werden muß, werden die wenigsten illegal im Lande befindlichen Fremden in ihr Herkunftsland oder in andere für sie sichere Länder verbracht. Sie werden geduldet. § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG gibt eine mehr als fragliche Rechtsgrundlage für die Duldung. Er lautet:

„Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.“

„Humanitäre Gründe“ und Rechtsstaatlichkeit

Der Begriff der „humanitären Gründe“ in § 60 a AufenthaltsG ist grenzenlos weit. Er ist in einem Rechtsstaat wegen seiner Unbestimmtheit nicht geeignet, die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes, einer Abschiebeverfügung nämlich, zu rechtfertigen. Der Begriff der humanitären Gründe ist ohne Willkür nicht subsumtionsfähig. Er könnte allenfalls durch eine Rechtsverordnung des Bundes oder der Länder näher materialisiert werden. Das heißt nicht, dass die Duldung illegalen Aufenthalts von Ausländern überhaupt erlaubt werden darf.

Humanitär ist es, menschlich zu handeln. Menschlichkeit (Humanitas, Humanität) ist der Imperativ eines freiheitlichen Gemeinwesens. Sie ist die Sittlichkeit, dessen Gesetz der kategorische Imperativ ist, das Sittengesetz. Dieser Imperativ der allgemeinen und gleichen Freiheit steht in Art. 2 Abs. 1 GG, der die Fundamentalnorm des Grundgesetzes, Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG, die Unantastbarkeit der Menschenwürde, näher entfaltet. Die gesamte Ordnung der Republik ist um Menschlichkeit bemüht, also human. Was die Humanität gebietet, ist offen, wenn nicht formal und damit material unbestimmt. Sie wird durch die Rechtsordnung insgesamt materialisiert. Inhumane Vorschriften gehören nicht in eine freiheitliche und demgemäß demokratische Rechtsordnung. Für eine freiheitliche und demokratische Ordnung fundamental sind die Menschenwürde als Leitprinzip und die Menschrechte, aber auch die Strukturprinzipien, die Art. 20 GG ausweist, nämlich das demokratische, das soziale und insbesondere das Rechtsstaatsprinzip.

Zum letzteren gehört die rechtliche Gesetzlichkeit. Sie besagt, dass die Ausübung der Staatsgewalt, das wesentliche Handeln des Staates, außer der Gesetzgebung und Rechtsprechung, der rechtmäßige Vollzug von Gesetzen ist (Art. 20 Abs. 2 S. GG). Rechtmäßig können aber nur Gesetze vollzogen werden, die hinreichend bestimmt sind. Allzu offene oder gar unbestimmte Gesetze ermöglichen der Verwaltung Willkür, jedenfalls machen sie die Verwaltung vom Gesetzgeber unabhängig und lösen die Verwaltung von der demokratischen Legalität, weil der Vollzug des Willens des Volkes, der in den Gesetzen beschlossen liegt, nicht gesichert ist. Außerdem lassen allzu offene und unbestimmte Gesetze keine Bindung der Richter an die Gesetze zu, wie es Art. 97 Abs. 1 GG gebietet, und delegalisieren dadurch die Rechtsprechung. Das Bestimmtheitsprinzip ist ein Kardinalprinzip des Rechtsstaates.

Ein Tatbestandsmerkmal wie das der „humanitären Gründe“ delegiert die Rechtsetzung an die Verwaltung. Das läßt der demokratische Rechtsstaat nicht zu. Selbst als Ermächtigung, Rechtsverordnungen zu erlassen, wäre diese Formel bedenklich, weil deren Inhalt, Zweck und Ausmaß schwerlich zu bestimmen wären. § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG ist aber der Form nach nicht einmal eine Verordnungs-ermächtigung. Die Vorschrift ermächtigt vielmehr die Verwaltung, näherhin die oberste Landesbehörde, zur Anordnung, den gesetzesgemäßen Vollzug des Abschiebungsrechts auszusetzen. Das widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip. Auch das Asylrecht und das Aufenthaltsrecht sind Teil der humanen Rechtsordnung Deutschlands, also der Menschenwürde gemäß. Sie lassen keine Verwaltungsakte zu, welche die Humanität mißachten. Ganz im Gegenteil, das Asylrecht wie das Aufenthaltsrecht von Ausländern gilt ausgesprochen als Teil des humanitären Rechts unter den Völkern. Das Bundes-verfassungs-gericht hat klargestellt, daß das Grundrecht auf Asylrecht nicht aus der Menschenwürde folgt und darum der gesetzgeberischen Gestaltung fähig ist. Somit ist auch die Begrenzung des Grundrechts auf Asylrecht in Absatz 2 des Art. 16 a GG human. Schließlich droht den Flüchtlingen, die aus einem Land der Europäischen Union oder aus einem sicheren Drittstaat einreisen, keine Gefahr durch politische Verfolgung aus dem Einreisestaat (BVerfGE 94, 49 Rn. 166, oben zitiert).

Auch die wegen Art. 16 Abs. 2 S. 1 GG regelmäßig verfassungswidrigen und zudem langdauernden Asylverfahren sind der Sache nach eine rechtsstaats-widrige Duldung illegalen Aufenthalts von Fremden in Deutschland. Der illegale Aufenthalt wird nach den verbindlichen Ablehnungen der Asylanträge durch die Abschiebeverfahren der Verwaltung und die oft, wenn nicht meist folgenden Gerichtsverfahren über die Abschiebeverfügungen noch erheblich verlängert. Das kostet die Steuerzahler nicht nur Milliarden, sondern vergiftet den Frieden des Landes.

Die Duldung illegalen Aufenthalts wird zwar schon lange und in vielen Fällen praktiziert, ist aber dennoch nach wie vor mit Prinzipien des Rechtsstaates unvereinbar, soweit sie nicht zu einem Abschiebungsverbot gemacht ist. Eine rechtsstaatliche Regelung der Duldung illegalen Handelns kann kein Rechtsstaat bewerkstelligen. Das ist gegen das Gesetzlichkeits-prinzip nicht möglich.

Verfassungswidrigkeit der „humanitären“ Duldung

Das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, das in Art. 1 das neue Aufenthaltsgesetz enthält, ist kompromisshaft. Erst der Vermittlungs-ausschuss hat die Vorschrift des § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG in das Aufenthaltsgesetz gedrängt. Das Gesetz fördert Bleibemöglichkeiten von Ausländern, ohne als ein Einwanderungsgesetz strukturiert zu sein. Ausdruck der Kompromisshaftigkeit ist insbesondere § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG. Die Formel von den „humanitären Gründen“ ist nicht neu. Sie stand auch schon im alten Ausländergesetz und vermochte eine Aufenthaltserlaubnis zu rechtfertigen. Jetzt ermöglicht diese Vorschrift einem Land die zeitlich begrenzte Duldung von Ausländern trotz deren illegalen Aufenthalts in Deutschland.

§ 60 a Abs. 1 AufenthaltsG ermächtigt aber nicht zum Erlaß von Rechtsverordnungen. Nach Art. 80 Abs. 1 GG kann der Bund außer die Bundesregierung und Bundesminister nur eine Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, nicht aber Landesminister.

Es ist mit der Rechtsstaatlichkeit eines unitarischen Bundestaates unvereinbar, wenn ein Land ermächtigt wird, die Ausführung von Bundesrecht auf Grund einer Rechtsverordnung als einem materiellen Gesetz auszusetzen. Eine Rechtsverordnung kann nur die Ausführung eines Gesetzes näher regeln. Wenn sie die Ausführung des Bundesrechts aussetzt, hebt sie die Rechtsfolge des Gesetzes auf. Gesetzesersetzende oder gesetzesverändernde Rechtsverordnungen sind demokratie- und rechtsstaatswidrig. Nach Art. 84 Abs. 3 GG kommt nur eine Ausführung der Bundesgesetze in Frage, die den Gesetzen genügt. Davon kann auch der Bund die Länder nicht suspendieren. Der Aufenthalt der Ausländer, die kein Recht zum Aufenthalt in Deutschland haben, ist illegal und bleibt illegal, auch wenn die Abschiebung auf Grund einer Anordnung nach § 60 a AufenthaltsG ausgesetzt ist. Nach § 60 a Abs. 3 AufenthaltsG bleibt darum die Ausreisepflicht des Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, unberührt.

Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann die oberste Landesbehörde auf Grund der § 60 a Abs. 1 S. 2 und § 23 AufenthaltsG sogar Aufenthalts-erlaubnisse für unbegrenzte Zeit zu erteilen anordnen. Sie kann diese Aufenthaltserlaubnis von einer Verpflichtungs-erklärung gemäß § 68 AufenthaltsG zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt (etwa durch Kirchen oder Private) abhängig machen. Das ermöglicht ungeordnete Einwanderungen, weil weder die Länder noch der Bund nach diesen Vorschriften Einzelfälle etwa nach dem Bedarf Deutschlands entscheiden, vielmehr nur nach Heimatstaaten oder besonderen Gruppen unterscheiden dürfen.

Deutschland nach seiner Verfassung kein Einwanderungsland

Die (durchaus brüchige) Politik dieser gesetzlichen Vorschriften ist von der Maxime getragen, dass Deutschland ein „Einwanderungsland“ sei. Deutschland ist faktisch ein Einwanderungsland, aber nicht dem Verfassungsgesetz und den Gesetzen nach. Seit gut zwei Jahrzehnten wird von einigen politischen Akteuren propagiert, Deutschland sei ein Einwanderungsland und brauche Einwanderer als Arbeitskräfte jetzt und vor allem wegen der Schrumpfung und Alterung der Bevölkerung in Zukunft, während zuvor jahrzehntelang das Gegenteil die allgemeine Auffassung war. Fraglos können die Deutschen ihre Aufgaben alleine bewältigen. Die internationalen Unternehmen haben aber Interesse an billigen Arbeitskräften am Industriestandort Deutschland.

Es gibt kein Gesetz, das Deutschland zum Einwanderungsland erklärt, und es gibt erst recht keine dahingehende Verfassungs-bestimmung. Im Gegenteil ist nach dem Grundgesetz das „Deutsche Volk“ oder das „deutsche Volk“ (Präambel, Art. 1 Abs. 2 bzw. Art. 146, auch argumentum aus Art. 20 Abs. 4) zu dem Staat Bundesrepublik Deutschland verfasst. Solange nicht eine neue Verfassung des Deutschen Volkes Deutschland zum Einwanderungsland erklärt, ist der nationale Charakter der Bundesrepublik Deutschland nicht beendet. Weder der verfassungsändernde Gesetzgeber noch gar der einfache Gesetzgeber kann diese Entscheidung treffen, weil Art. 1 und Art. 20 GG nicht zur Disposition der Staatsorgane stehen. Das stellt Art. 79 Abs. 3 GG klar. Das Land, nämlich „Deutschland“, das auch, aber nicht nur, eine geographische Bedeutung hat, ist das Land der Deutschen, des deutschen Volkes. Über dessen Bevölkerung haben ausschließlich die Deutschen zu entscheiden. Große Änderungen des Volkes bedürfen der unmittelbar demokratischen Zustimmung des deutschen Volkes, das allein Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln kann. Gemäß Art. 146 GG kann somit nur das deutsche Volk, das durch Referendum entscheiden müsste, Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln.

Eine Einwanderungspolitik, die sich hinter dem Begriff „humanitäre Gründe“ verbirgt, ist somit mit dem Grundgesetz unvereinbar.

Moralismus überwuchert Recht

Viele, wenn nicht die meisten Fremden bleiben dauerhaft in Deutschland. Vielen Moralisten sind sie eine Bereicherung. Es werden allein in diesem Jahr 800.000 Fremde und mehr erwartet, von denen die meisten sich als Einwanderer verstehen, die nicht nur vorübergehenden Schutz vor Gefahren für ihr menschenwürdiges Dasein suchen, wie das dem Asylrecht entspricht. Sie suchen ein gutes Leben. Zunehmend setzt sich der Moralismus, nicht zu verwechseln mit der Moralität als Triebfeder der Sittlichkeit, gegen das Recht durch, selbst, wie dargelegt, gegen das Verfassungsrecht. „Politik ist ausübende Rechtslehre“, sagt Kant. Der Rechtsstaat ist demgemäß die Wirklichkeit des Rechts. Es gibt keine Moralität gegen das Recht. Das Prinzip der Sittlichkeit, das Sittengesetz, ist die Pflicht, das Recht zu verwirklichen. Nicht jedes Gesetz ist im positivistischen Sinne schon Recht, aber die Gesetze müssen geachtet werden, solange sie nicht geändert sind. Moralität ist der gute Wille, das Rechtsprinzip zu verwirklichen, in allem Handeln. Wenn sich alle Bürger dessen befleißigen, geht es dem Gemeinwesen gut, sonst nicht. Der Moralismus ist eine Form der Rechtlosigkeit. Seine Maxime ist gegenwärtig der Egalitarismus. Moralismus ist das Gegenteil von Humanität und führt in den Bürgerkrieg.

Sicherheit und Ordnung sittlicher Primat des Staates

Sicherheit und Ordnung verlangen gebieterisch, daß die illegale Fluchtbewegung nach Deutschland mit allen Mitteln, die dem Rechtsstaat zur Verfügung stehen, unterbunden wird. Notfalls müssen Zäune errichtet werden. Die Lage in den grenznahen Ländern erfüllt den Tatbestand des Art. 35 Abs. 2 S. 1 GG, der es rechtfertigt, daß ein Land „zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordert“. Die Souveränität des Volkes verbietet es, die Verantwortung für die Sicherheit und Ordnung aus der Hand zu geben. Staatsorgane, die Sicherheit und Ordnung vernachlässigen, verlieren ihre Berechtigung, insbesondere verwirken sie das Recht, das (sogenannte) Gewaltmonopol des Staates auszuüben. Sicherheit ist die Rechtlichkeit im Gemeinwesen nach Maßgabe der Gesetze. Ordnung ist darin eingeschlossen. Illegaler Aufenthalt von Fremden kann unter keinen Umständen geduldet werden, schon gar nicht, weil das Schutzrecht international und national humanitären Maximen genügt. Die Bürger müssen sich, wenn es ihr Staat nicht tut, selbst um ihre Sicherheit und um die Ordnung des Gemeinwesens kümmern. „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“, verfaßt Art. 20 Abs. 4 GG als Grundrecht. Widerstand muß dem Verhältnismäßig-keitsprinzip folgen und darum Rechtsschutz bei den Gerichten, zumal dem Bundes-verfassungs-gericht, suchen. Aber auch Demonstrationen und Arbeits-niederlegungen gehören zu den friedlichen Widerstandsmitteln.

Die Bundeskanzlerin hat die Einreise der Flüchtlinge, die sich nach Ungarn durchgeschlagen haben, meist Syrer, erlaubt, um in deren „Notlage“ zu helfen. „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet“, lehrt Carl Schmitt, der Staatslehrer der Diktatur (Politische Theologie, 1922, 1934, S. 13). Im Ausnahmezustand schafft der Souverän Ordnung, notfalls gegen das Recht, so Carl Schmitt. Nein, Souverän sind allein die Bürger, deren Souveränität verwirklicht sich ausschließlich in der Rechtlichkeit des gemeinsamen Lebens. Das ist die Sittlichkeit des demokratischen Rechtsstaates, der Republik.

 

Berlin, den 5. September 2015

Karl Albrecht Schachtschneider
 

 



 

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